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Ansteckung mit COVID-19 stellt keinen Dienst- bzw Arbeitsunfall dar
1. Bei einer „schlichten“ Ansteckung durch einen infizierten Kollegen scheidet das Vorliegen eines Arbeitsunfalls de lege lata aus.
2. Charakteristikum der in die Anlage 1 zum ASVG aufgenommenen Berufskrankheiten ist überwiegend, dass sie erst durch längerfristige schädigende Einwirkungen (zB Schadstoffe, Druck, Lärm, Vibrationen) zur Erkrankung führen. Im Gegensatz dazu erfolgt bei Infektionskrankheiten der Infektionsvorgang als schadenstiftende Einwirkung grundsätzlich abrupt und erfüllt damit im Grunde eher die Voraussetzungen eines Unfalls. Wenn Infektionskrankheiten trotzdem den Berufskrankheiten zugeordnet werden, kann das nur dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber sie bewusst nur als solche behandeln respektive sie nur unter den Voraussetzungen der Anlage 1 zum ASVG unter Versicherungsschutz stellen will. Der OGH hat zur Berufskrankheit Nr 38 (Infektionskrankheiten) auch mehrfach betont, dass eine Gesundheitsstörung verschiedene Ursachen haben kann und vor allem bei Infektionskrankheiten unterschiedlichste Ansteckungsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, die sich im Nachhinein weder sicher eruieren noch auf eine berufliche Tätigkeit zurückführen lassen. Sinn und Zweck der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG besteht ...