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Werbungskosten für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer
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Ausgaben für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn dieses Arbeitszimmer für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist. Außerdem muss es möglich sein, die Aufwendungen, die auf die ausschließliche berufliche Nutzung entfallen, von den der privaten Lebensführung dienenden Aufwendungen einwandfrei zu trennen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer aufgrund der Sonderregelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.