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Erlangung des Berufsschutzes auch durch freie Dienstverhältnisse möglich
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Die in § 4 Abs 4 ASVG verankerte Gleichstellung der dienstnehmerähnlichen freien Dienstnehmer mit den echten Dienstnehmern ist nicht auf das Versicherungsverhältnis bzw das Beitragsrecht beschränkt, sondern bezieht sich auch auf das Leistungsrecht.
Bei der Beurteilung des Berufsschutzes kommt es nur auf den qualifizierten Inhalt und nicht auf die vertragliche Grundlage einer Tätigkeit an. Dass die Versicherte im Rechtsprechungsfall ihre Tätigkeit als Sozialpädagogin teilweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses und teilweise als freie Dienstnehmerin ausübte, wirkt sich daher nicht auf den Berufsschutz aus.