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ASoK 3, März 2024, Seite 121

Umsetzung der Transparenzrichtlinie

Robert Murr

Verhandlungsgegenstand der 41. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am war ein von den Regierungsparteien am eingebrachter InitiativS. 122 antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (IA 3871/A 27. GP). Der Initiativantrag wurde im Sozialausschuss mehrheitlich angenommen (AB 2453 BlgNR 27. GP) und die Gesetzesnovelle wurde am vom Nationalratsplenum beschlossen (904/BNR 27. GP).

Die gegenständliche Novellierung arbeitsrechtlicher Gesetze bezweckt eine Umsetzung der Transparenzrichtlinie auf Bundesebene und in der Privatwirtschaft. Die Transparenzrichtlinie war bis zum in innerstaatliches Recht umzusetzen. Für den öffentlichen Sektor auf Bundesebene erfolgte die Umsetzung Ende 2022 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl I 2022/205; ebenso wurden landesrechtliche Dienstrechtsgesetze bereits angepasst.

Die Transparenzrichtlinie geht auf eine der mehreren Initiativen der Europäischen Kommission zurück, atypische Formen der Beschäftigung, prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Scheinselbständigkeit unter dem Gesichtspunkt zu reglementieren, dass Arbeit auf Abruf...

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