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Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum und die Insolvenz des Bauträgers
immo aktuell 2022/38
§§ 40 Abs 2, 43 Abs 4 WEG; § 9 Abs 2 BTVG; §§ 21, 120 IO
Bei einem Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung genügt für die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers ein beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag mit einer Aufsandungserklärung hinsichtlich der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG auch bei mangels Nutzwertgutachtens noch nicht ziffernmäßig bestimmten Miteigentumsanteilen. Die „Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung“ ist dann durch die Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG iVm dem Klagerecht samt Streitanmerkung gem § 43 WEG erreicht und hat als Sicherungsmechanismus auch in der Insolvenz zu gelten.
Sachverhalt: [1] Die Schuldnerin erwarb 2007 eine Liegenschaft, auf der sie als Bauträger ein Ferienimmobilienprojekt mit einem zentralen Hotelgebäude und 17 Appartementhäusern errichten wollte. Bis 2008 wurden sechs Häuser mit 32 Appartements im „Edelrohbau“ errichtet, danach wurden die Bauarbeiten unterbrochen und nicht wieder aufgenommen.
[2] Die Schuldnerin schloss mit 14 Erwerbern Kaufverträge über insgesamt 26 Appartements samt 22 PKW-Abstellplätzen, an denen Wohnungseigentum begründet werden sollte. Vorgesehen war eine Vertragsabwicklung mit Ratenplan nach BTVG. Zugunsten der Käufer wurde die Zusage der Einräumung von Wo...