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Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt
Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden, 627/BNR 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00627/index.shtml; kundgemacht in BGBl I 2022/167; dazu in diesem Heft Rauch, Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei unbeechtigtem vorzeitigem Austritt im Detail, ; Saurugger, Novelle zum Urlaubsrecht, ASoK 2022, 430.
In den Praxis-News vom Mai 2022 () wurde darüber berichtet, dass Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, nach der Judikatur eine Urlaubsersatzleistung zumindest für jenen Teil des Urlaubs geltend machen können, der auch nach europäischem Recht mindestens zusteht (das sind vier Wochen)
In Reaktion darauf wird im Zuge der angeführten Novelle des UrlG festgelegt, dass im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zusteht.