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VwGH vom 21.04.2004, 2004/08/0007

VwGH vom 21.04.2004, 2004/08/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in T, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl, Dr. Elfgund Frischenschlager und Mag. Angelika Keinzl-Handl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/1283/1060/2003-5, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde mit der in Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführerin vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift betreffend die Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme aufgenommen. Darin ist festgehalten, dass der Beschwerdeführerin am vom Arbeitsmarktservice der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme L beim BFI teilzunehmen, da ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei am gewesen. Der Schulungsträger habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Termin erschienen sei. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, am mit ihrem Sohn beim BFI erschienen zu sein. Dort habe ihr Herr M gesagt, dass sie die Kinderbetreuung mit dem Arbeitsmarktservice abklären müsse. Ihr Sohn sei erst jetzt kindergartenreif und seit im Kindergarten. Der Niederschrift beigeschlossen ist ein Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom . Demnach sei der Beschwerdeführerin am ein Einladungsschreiben zur Maßnahme L übermittelt worden. Laut Eintragung der Schulungsabteilung sei die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Termin am erschienen. Ein Anruf bei Herrn M habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar erschienen sei, jedoch nicht um 9.00 Uhr, sondern ziemlich verspätet. Sie sei mitten in eine Übung "hineingeplatzt". Außerdem habe sie ihren Sohn mitgehabt und Herrn M mitgeteilt, dass sie eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin mache und an der Maßnahme L nicht interessiert sei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis gemäß § 38 AlVG iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen würde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit gewesen, an der vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Maßnahme L ab teilzunehmen.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei Alleinerzieherin von zwei Kindern, wobei das jüngere am 30. September drei Jahre geworden sei und am 1. Oktober in den Kindergarten habe eintreten dürfen. Vor dem Beginn der Maßnahme L am habe sie ihre Beraterin darauf hingewiesen, dass sie vor dem 1. Oktober keine Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn habe. Die Beraterin habe ihr jedoch erklärt, sie müsse die Maßnahme besuchen, da sie sonst in die "Langzeitarbeitslose" komme. Notfalls solle sie ihren Sohn mitnehmen. Die Beschwerdeführerin sei daher am beim BFI zur Maßnahme L mit ihrem Sohn erschienen. Der Kursleiter, Herr M, habe sie jedoch an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen, damit dort die Kinderbetreuung abgeklärt werde. Ursprünglich mache die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater in Form von Blockseminaren. Sie sei daher aktiv auf der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Sozialbereich, da sie in diesem Bereich ein Praktikum vorweisen müsse, um die Ausbildung mit Diplom abschließen zu können. Als Alleinerzieherin von zwei Kindern sähe sie sich in einer finanziellen Notlage, würde sie den Bezug der letzten sechs Wochen nicht nachbezahlt bekommen.

In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin beziehe seit längerer Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Wiedergabe des Inhaltes des obgenannten Aktenvermerkes vom ist dem Schreiben weiters zu entnehmen, dass die Maßnahme mit 21 Stunden von Montag bis Freitag vorgesehen gewesen sei, wobei es flexible Unterrichtszeiten gegeben und für Mütter mit Betreuungspflichten die Möglichkeit bestanden hätte, den Kurs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu besuchen. Ferner enthält das genannte Schreiben Ausführungen über die Kursinhalte.

Mit Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei ca. 20 Minuten verspätet zur Maßnahme erschienen, da sie der Meinung gewesen sei, diese finde noch am alten Sitz des BFI statt. Auch habe sie die Übung nicht gestört. Die Beschwerdeführerin habe zwar auf ihre Ausbildung hingewiesen, habe jedoch nicht gesagt, dass sie an der Maßnahme L nicht interessiert sei. In ihrem Schreiben wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass ihr Sohn am drei Jahre alt geworden sei und seit den Kindergarten besuche. Einen "Übergangsbetreuungsplatz" für die Zeit der Maßnahme vor dem habe sie nicht finden können. Das Arbeitsmarktservice habe darauf, dass sie Alleinerzieherin sei und niemanden habe, der auf ihre Kinder aufpassen könne, keine Rücksicht genommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei behindert und die ehemalige Schwiegermutter selbst noch berufstätig. Die Beschwerdeführerin habe daher noch eine ganztägige Betreuungspflicht gehabt, was mit einer Halbtagsmaßnahme nicht zu vereinbaren gewesen wäre. An der Maßnahme L sei sie interessiert und habe sich deshalb für Dezember angemeldet.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Neben einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften enthält die Begründung die Ausführung, die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zur Vermittlung am Arbeitsmarkt seien nicht mehr ausreichend, was die bisherigen Vermittlungsversuche gezeigt hätten. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides seien der Beschwerdeführerin die Angaben von Herrn M bekannt gegeben worden. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass die Maßnahme 21 Stunden von Montag bis Freitag in Anspruch genommen und für Mütter mit Betreuungspflichten von 8.00 bis 12.00 Uhr gedauert hätte. Auch die Kursinhalte seien der Beschwerdeführerin nochmals zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag, an der Maßnahme ab teilzunehmen, nicht nachgekommen und habe als Begründung dafür im Wesentlichen ihre "Ganztagsbetreuungspflicht" angegeben. Da sie in Bezug von Notstandshilfe stehe, sei sie verpflichtet, an einer verbindlich angebotenen und zumutbaren Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Dadurch dokumentiere sie ihre Arbeitswilligkeit, welche eine der Voraussetzungen für den Leistungsbezug darstelle. Strittig sei die Frage der Zumutbarkeit in Anbetracht der bestehenden Betreuungspflichten. Seit April 2003 beziehe die Beschwerdeführerin eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Das Arbeitsmarktservice habe ihr vier Monate Zeit gegeben, ihre Betreuungspflichten so zu regeln, dass zumindest eine Maßnahme oder eine Beschäftigung halbtags möglich sei. Die vorgeschriebene Maßnahme hätte in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr von Montag bis Freitag stattgefunden. Die Einwendungen hinsichtlich der Betreuungspflichten seien zwar verständlich, mit den Bestimmungen des AlVG aber insoweit unvereinbar, als durch die Betreuungspflichten eine Arbeitsaufnahme bzw. der Besuch einer Maßnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden dürfe. Durch die Mitnahme des Sohnes und durch ihre Erklärungen habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie derzeit, also ab , wegen ihrer Betreuungspflichten nicht bereit sei, an der Maßnahme L teilzunehmen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme sei aber gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die erforderliche Arbeitswilligkeit nicht gezeigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautet auszugsweise:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

...

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

...

(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird."

§ 9 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001

hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,


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-
eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
-
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
-
an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
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von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
-
auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung. die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.

...

(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben."

§ 10 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose


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-
sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
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sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
-
ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
-
auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören."

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rechtsauffassung der belangten Behörde bewirke eine mittelbare Diskriminierung der Frauen und damit einen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0275, auseinander gesetzt, auf dessen Begründung daher insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass es auch vor dem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund zulässig ist, am sozialpolitischen Ziel festzuhalten, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dann und insoweit zu gewähren, als der betreffende Arbeitslose tatsächlich wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren möchte, nicht aber auch dann, wenn ihm dies aus familiären Gründen gar nicht möglich ist (z.B. wegen der Pflege und Erziehung von Kindern oder der Pflege naher Angehöriger). Außer im Falle des § 9 Abs. 3 AlVG kann sich ein Arbeitsloser daher nicht darauf berufen, wegen der Pflege und der Erziehung eines Kindes nicht in der Lage zu sein, eine Beschäftigung anzunehmen, ohne dass damit Arbeitswilligkeit seinerseits nicht gegeben wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom aber auch darauf verwiesen, dass die Eltern zur Obsorge für ihre minderjährigen Kinder rechtlich verpflichtet sind. Die Erfüllung dieser Pflicht ist bei Fehlen einer anderweitigen Aufsichtsperson für den obsorgepflichtigen allein erziehenden Elternteil rechtlich und faktisch unausweichlich. Sie steht der Aufnahme einer Beschäftigung insoweit von vornherein entgegen und ist daher nicht im Hinblick auf die Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG, sondern im Hinblick auf die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 5 AlVG (620 BlgNR 21. GP, S. 74) hinzuweisen, welche lauten:

"Der Bezug von Arbeitslosengeld soll während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich möglich sein. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb, zB im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter, betreut wird. Wer das Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit halten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Vermittlung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Betreuung des Kindes von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung bei Arbeitsantritt gewährleistet ist."

Der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Auffassung, dass auch dann, wenn kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für welches er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren selbst dargelegt, dass sie ihren Sohn zu betreuen hat und weder eine andere geeignete Person noch eine Betreuungseinrichtung dafür zur Verfügung steht. Angesichts dessen konnte nicht ohne weiteres angenommen werden, dass während des Andauerns dieser Betreuungspflichten und dieser Umstände (deren Ausmaß insbesondere in zeitlicher Hinsicht von der belangten Behörde im Übrigen nicht festgestellt wurde) noch eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter den üblichen und zumutbaren Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom mwN).

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides der belangten Behörde gemäß §§ 9 und 10 AlVG lagen daher im gegebenen Fall nicht vor.

Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob hinsichtlich der objektiven Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme der Beschwerdeführerin vor der Zuweisung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung ihrer fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Notwendigkeit gerade der betreffenden Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt, ihr dazu Parteiengehör gewährt und sie auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist (vgl. zu den diesbezüglichen Erfordernissen z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0087, in dem auch darauf hingewiesen wird, dass Versäumnisse anlässlich der Zuweisung nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden können).

Der angefochtene Bescheid war auf den oben genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am