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Verwendung einer undichten Dusche – erheblich nachteiliger Gebrauch?
immo aktuell 2022/36
S. 215§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Die Aufkündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (Nutzung der undichten Dusche) kann dann nicht berechtigt sein, wenn der Mangel auf die Vernachlässigung der Erhaltungspflicht durch den Vermieter zurückzuführen ist.
Sachverhalt: [1] Der Beklagte mietete am von den Klägern das auf deren 9.000 m2 großen Liegenschaft befindliche eingeschossige, eine Wohnfläche von rund 50 m2 aufweisende sogenannte „Pförtnerhaus“ um monatlich 800 €. Dem Beklagten wurde die Gartenmitbenützung zugestanden.
[2] Die Kläger kündigten das Bestandverhältnis gestützt auf die Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 und 2 MRG auf. Der Beklagte mache vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch, indem er die Dusche trotz deren Undichtheit verwende und dadurch das Bestandobjekt schädige. Zudem zeige er ein unleidliches Verhalten, das den Klägern die weitere Vermietung unzumutbar mache, indem er gegen diese mutwillig Exekution führe, gegen sie laufend Besitzstörungsklagen einbringe und seine Bestandrechte immer weiter auszudehnen versuche.
[3] Der Beklagte bestritt das Vorliegen der relevierten Kündigungsgründe.
[4] Das Erstgericht hob die Aufkündigung als rechtsunwirksa...