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VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010

VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der U-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Christoph J. Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 61 3546/31-VI/1/03, betreffend Zurückweisung von Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Zurückweisung eines Feststellungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches über Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom (Zurückweisung der Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom bzw. , und ) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In Ansehung seines Abspruches über Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides (Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde der beschwerdeführenden Partei über deren Ansuchen die wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung der bei ihrer Betriebsstätte anfallenden betrieblichen Wässer mit Einleitung in die Kanalisation der Stadt W im Rahmen des der Stadt W zustehenden Konsenses und in weiterer Folge in die Anlagen des Abwasserverbandes H innerhalb des diesem Verband eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung (am ) vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung unter näher genannten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des LH vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 21, 32 Abs. 4, §§ 99, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 in Abänderung dieser ihr befristet verliehenen Berechtigung die wasserrechtliche Bewilligung zum Zweck der geordneten Ableitung betrieblicher Abwässer (160 m3/d bei gleichbleibenden Tagesfrachten) weiterhin mit Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage unter Setzung von Auflagen und mit der Maßgabe erteilt, dass die beantragte "Betriebsweise der Biologie" (vorläufig) bis befristet wurde, wobei ihr aufgetragen wurde, bis längstens unter Berücksichtigung der Betriebsergebnisse und des Bedarfs einen "endgültig formulierten" Bewilligungsantrag der Wasserrechtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß den §§ 99 und 121 leg. cit. festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen der beschwerdeführenden Partei mit der mit obgenanntem Bescheid des LH vom erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten, und ihr unter Fristsetzung aufgetragen, die bei der Überprüfung festgestellten, im Einzelnen angeführten Mängel zu beseitigen, und eine Reihe von bei der Überprüfung festgestellten, im Einzelnen angeführten geringfügigen Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich wasserrechtlich genehmigt (Spruchpunkt II.). Ferner wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21a leg. cit. aufgetragen, bis ein Projekt zur Anpassung an den Stand der Technik vorzulegen, das u.a. die Anpassung der Ablaufkonzentrationen an die Regelungen der AAEV (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996) zu umfassen hatte (Spruchpunkt III.).

In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei beim LH und beim Magistrat der Stadt W als Bezirksverwaltungsbehörde - im Hinblick auf Änderungen der gesetzlichen Regelungen über die Behördenzuständigkeit wurde die Zuständigkeit zur Führung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zwischen dem LH und der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen bzw. rückübertragen - auf Erteilung des behördlichen Konsenses gerichtete Eingaben, so (u.a.) die Schreiben vom , , und , ein und erteilte der LH damit im Zusammenhang unter Hinweis auf § 13 (Abs. 3) AVG Mängelbehebungsaufträge (vgl. die Niederschrift vom sowie die Schreiben des LH an die beschwerdeführende Partei vom und ). So heißt es im Schreiben des LH vom :

"(...) Dazu fehlen der Behörde gemäß der Bestimmung des § 29 Abs. 3 AWG zumindest noch nachstehende Projektsunterlagen:


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a)
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
b)
ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist
c) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle
d) eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept).
Weiters fehlen entsprechend der Bestimmung des § 29b Abs. 4 AWG zumindest noch nachstehende Unterlagen:
a) Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie
b)
eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes
c)
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage
d) eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in jedes Umweltmedium
e) eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
f) Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen
g)
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
h)
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6
i) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z. 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z. 1, 2 und 9.
Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen wird Ihnen eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß den §§ 29 und 29 b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden müsste."
Mit Schriftsatz vom stellte die beschwerdeführende Partei an den LH (u.a.) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "einerseits zur Frage der Zuständigkeit, andererseits zur Frage, welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden ist". Ferner stellte sie mit diesem Schriftsatz den Antrag auf Verlängerung der (mit Schreiben des LH vom gesetzten) Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen um 18 Wochen mit dem Vorbringen, dass ihr kein Vorwurf aus der - von ihr bekämpften - Rechtsansicht des LH (dass die Eingaben als ein Ansuchen nach den Bestimmungen der §§ 29 und 29b AWG anzusehen seien) gemacht werden könne und ihr dementsprechend ausreichend Zeit zu geben sei, die allenfalls fehlenden Unterlagen nachzubringen, wobei sie bereits ein näher genanntes Unternehmen beauftragt habe.
Mit (erstinstanzlichem) Bescheid des LH vom wurde folgender Ausspruch getroffen:
"1. Die Ansuchen der (beschwerdeführenden Partei( vom bzw. hinsichtlich des Konsensantrages betreffend die Beseitigung von Abwässern aus dem Entsorgungsbetrieb (....( bzw. vom hinsichtlich der Anpassung der bestehenden Konsense an die AAEV sowie Änderung des Ableitungsbescheides mit Errichtung eines Abwasserspeichers, einer biologischen Abwasserreinigungsstufe und einer Abwasserbehandlungsanlage (Adsorption mit Aktivkohle) und vom hinsichtlich der Erweiterung der Ableitung von Abwässern in die städtische Kanalisation gemäß Indirekteinleiterverordnung werden zurückgewiesen.
2. Das Ansuchen der (beschwerdeführenden Partei( vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides einerseits zur Frage der Zuständigkeit, andererseits zur Frage, welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 29 und 29b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und in Verbindung mit § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung."
Begründend führte der LH in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, dass die beschwerdeführende Partei bei ihm (Wasserrechtsabteilung) mit Eingabe vom einen Konsensantrag (Anpassung an die AAEV) eingebracht habe, welcher datiert mit verfasst worden und worin es um die Beseitigung von Abwässern gegangen sei. Mit Schreiben vom sei das Verfahren vom LH mit dem Betreff "Abwasserbeseitigungsanlage mit Einleitung der anfallenden Abwässer in die Kanalisation der Stadt W" auf Grund der geänderten Zuständigkeitsregelungen (§§ 98 und 99 WRG 1959) an den Magistrat der Stadt W abgetreten worden. Mit Eingabe vom habe die beschwerdeführende Partei beim Magistrat der Stadt W die Wiedervorlage des Konsensantrages vom betreffend Anpassung der bestehenden Konsense an die AAEV sowie Änderung des Ableitungsbescheides mit Errichtung eines Abwasserspeichers, einer biologischen Abwasserreinigungsstufe und einer Abwasserbehandlungsanlage (Adsorption mit Aktivkohle) eingebracht. Mit Schreiben (des Magistrates der Stadt W) vom sei das Verfahren dem LH zuständigkeitshalber übertragen worden. Anlässlich einer am vom LH anberaumten Besprechung mit der beschwerdeführenden Partei sei darauf hingewiesen worden, dass es für die beantragte Indirekteinleitung (sowohl qualitätsals auch quantitätsmäßig) notwendig sei, die Zustimmungserklärungen des Kanal- und Kläranlagenbetreibers ehestens vorzulegen, um das Verfahren fortsetzen zu können (als Kanalbetreiber in W fungiere die E-AG und als Kläranlagenbetreiber der Abwasserverband H in M). Mit der beschwerdeführenden Partei sei als Termin zur Nachreichung fehlender Unterlagen der vereinbart worden. Mit Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei der Behörde mitgeteilt, dass sie beim Kläranlagenbetreiber (Abwasserverband H) um Zustimmung zu dem Vorhaben angesucht habe, wozu der Behörde eine Kopie des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom an den genannten Abwasserverband übermittelt worden sei. Hinsichtlich einer allfälligen Kontaktaufnahme mit dem Kanalbetreiber in W (E-AG) sei der Behörde nichts mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom sei die beschwerdeführende Partei von der Behörde nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr zur Beibringung der Zustimmungserklärungen des genannten Abwasserverbandes und des Kanalbetreibers eine Frist (bis zum ) eingeräumt werde, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 AVG zurückgewiesen werden müsste. Vom Magistrat der Stadt W sei der Behörde (dem LH) eine Telefax-Nachricht der beschwerdeführenden Partei vom übermittelt worden, in welcher als Beilage ein Schreiben des genannten Abwasserverbandes vom angeschlossen gewesen sei, aus dem hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom um die Erteilung einer Zustimmungserklärung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in das öffentliche Kanalisationsnetz angesucht habe. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung des Antrages aus verwaltungstechnischen Gründen noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Mit Eingabe vom sei von der beschwerdeführenden Partei neuerlich ein Ansuchen um Erweiterung der Ableitung von Abwässern in die städtische Kanalisation gemäß Indirekteinleiterverordnung eingebracht worden. Die Ansuchen vom bzw. bzw. seien bereits mit Bescheid des LH vom gemäß § 29 AWG iVm § 13 AVG mangels vollständiger Projektsunterlagen zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen worden. Mit Schreiben vom sei von der Behörde (dem LH) der beschwerdeführenden Partei nachweislich gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung erteilt worden, worin gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG die notwendigen Projektsergänzungen aufgelistet worden seien. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die Ansuchen vom bzw. bzw. und als ein Ansuchen zu behandeln seien.
Mit Eingabe vom seien der Behörde (dem LH) von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, so der Schriftsatz vom (Stellungnahme und Antrag um Fristverlängerung um weitere 18 Wochen zur Fertigstellung eines beauftragten Projektes), die letzte Seite eines Vertrages mit einem näher genannten Zivilingenieurbüro (daraus gehe der Vertragsgegenstand nicht hervor), ein Grundbuchsauszug vom , das Abfallwirtschaftskonzept für die CP-Anlage der beschwerdeführenden Partei und die Betriebsbeschreibung für das Projekt der Abwasserbeseitigungsanlage (Konsensänderung), übermittelt worden. Weiters sei mit Eingabe vom der Behörde (dem LH) von der beschwerdeführenden Partei eine Maschinenliste übersandt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte der LH nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - darunter § 29 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 3, § 29b Abs. 4 AWG und § 5 Abs. 1 IEV (Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/1998) - zusammengefasst aus, dass in der gegenständlichen Anlage auch gefährliche Abfälle im Sinn der Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, einer sonstigen Behandlung (in einer chemisch-physikalischen) Anlage unterzogen würden. Beispielsweise seien dies Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische, die metallsalz- und chlorhältig sein könnten, und Mineralölschlämme, die in der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei einer sonstigen Behandlung (z.B. Entwässerung) unterzogen würden. Dies begründe "bei einer wesentlichen Änderung die Zuständigkeit des LH zumindest gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG". Die Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom bzw. , und seien als ein Ansuchen zu werten. Da es sich bei der gegenständlichen Einleitung um eine bewilligungspflichtige Indirekteinleitung handle, sei von einer wesentlichen Änderung gemäß §§ 29 und 29b AWG iVm § 32b WRG 1959 auszugehen. Die Bestimmung des § 29b AWG sei auf Grund des § 45c leg. cit. anzuwenden. Mit Bescheid des LH vom sei lediglich eine Formalentscheidung (Zurückweisungsbescheid) ergangen, und es sei das Verfahren bis zu dem (in § 45c Abs. 1 leg. cit. angeführten) maßgeblichen Stichtag () keineswegs in erster Instanz abgeschlossen gewesen. Nach § 32b WRG iVm der IEV sei (u.a.) eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens für die - hier bewilligungspflichtige (Anlage 1 Z. 22 der IEV) - Indirekteinleitung beizubringen. Trotz der Aufforderung zur Beibringung der Zustimmungserklärungen (Schreiben vom ) sei weder eine Zustimmungserklärung des Kanalbetreibers (E-AG) noch eine solche des Kläranlagenbetreibers (Abwasserverband H), sondern lediglich eine bedingte Zustimmungserklärung des Kläranlagenbetreibers vorgelegt worden. Die von der Behörde mit Schreiben vom gesetzte Verbesserungsfrist von einer Woche erscheine bereits deshalb angemessen, weil mit Schreiben vom die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des § 29b AWG hingewiesen worden sei und bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch mehrere Wochen vergangen seien. Der mit Schreiben vom erteilte Verbesserungsauftrag sei von der beschwerdeführenden Partei nur teilweise erfüllt worden, und es fehlten gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG noch eine Reihe von - näher bezeichneten - Projektsunterlagen.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom .
Die belangte Behörde holte zur Frage, ob die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom bzw. , und ident seien, diese Ansuchen bzw. geänderten Projekte eine wesentliche Änderung der wasserrechtlich bewilligten Betriebsanlage begründeten und gegebenenfalls die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 29 AWG erfüllt seien, die Projektsunterlagen unvollständig gewesen seien und die Kriterien für die Bestimmungen über IPPC-Anlagen (§ 29b AWG, Anlage 1, Teil I) erfüllt seien, ein wasserbautechnisches Gutachten ihres Amtssachverständigen ein. Zu dem in der Folge schriftlich erstatteten wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachten gab die beschwerdeführende Partei im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs mit Schriftsatz vom eine Äußerung ab.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass sie zu der in der Berufung relevierten zentralen Frage, ob überhaupt durch die gestellten Anträge eine Zuständigkeit gemäß § 29 AWG begründet worden sei, das (obgenannte) Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt habe, der nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt habe, dass sämtliche Anträge als ein und derselbe Antrag anzusehen seien. Es sei daher eine Gesamtentscheidung über alle Anträge ("nach verschiedenen Daten der Einbringung bei der Behörde") gerechtfertigt. Gegenüber der ursprünglich wasserrechtlich genehmigten Betriebsanlage begründeten die Inhalte der Ansuchen bzw. des Ansuchens eine wesentliche Änderung, weil die Abwassermengen um ein Vielfaches höher seien, dadurch auch zusätzliche Anlagenteile erforderlich seien und damit erhebliche Auswirkungen, d.h. Gefährdungen der Schutzgüter, möglich würden. Damit sei von den Genehmigungskriterien gemäß § 29 AWG auszugehen, worin die Anforderungen an die Einreichung der Anlagen festgelegt seien. Nach fachlicher Ansicht des technischen Amtssachverständigen seien die (vorgelegten) Unterlagen zur Beurteilung keineswegs komplett. So fehlten wichtige Angaben über die Standorteignung, Angaben über die Mengen der einzelnen Abfälle, eine Stoffstromanalyse und dazu eine Darstellung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (u.a.). Weiters habe der Amtssachverständige die Frage, ob die Kriterien für IPPC-Anlagen (d.h. die Anwendbarkeit des § 29b AWG und Anlage 1, Teil I) erfüllt seien, nachvollziehbar und plausibel bejaht. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 32b WRG 1959 werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und darauf verwiesen, dass in einem Verfahren gemäß § 29 AWG sämtliche Materienvorschriften, die zur Genehmigung herangezogen werden müssten, d.h. auch die Bestimmungen des WRG 1959, mit anzuwenden seien. Zur Frage der Heranziehung der Übergangsbestimmungen (Abschluss von anhängigen Verfahren nach der vorangegangenen Rechtslage) sei anzuführen, dass die Zurückweisung von Anträgen lediglich als verfahrensrechtliche Entscheidung zu werten sei. Ein solches Verfahren könne nicht als bis zum gesetzlich erforderlichen Zeitpunkt abgeschlossen bezeichnet werden. Ein eigenes Verfahren gemäß § 32b WRG 1959 sei nicht abgeführt worden, sondern es sei diese Bestimmung unter dem Verfahrensregime des § 29 AWG zu bewerten. Das heiße, dass die in der Berufung zitierte Übergangsbestimmung zu § 32b WRG 1959 (Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74) nicht zum Tragen komme. Zum Berufungsvorbringen, dass auf Grund des gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen, sei auszuführen, dass Sache des Berufungsverfahrens lediglich die Beurteilung gewesen sei, ob die Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgt sei oder nicht. Die von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist von einer Woche zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen erscheine zwar auf den ersten Blick auf Grund der geänderten Gesetzeslage über den langen Zeitraum als kurz bemessen. Es sei jedoch erstmals bereits im Jahr 1999 und letztmalig am ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der geforderten Unterlagen erteilt worden, dem nie entsprochen worden sei.
Zur Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages sei nunmehr auf § 6 AWG 2002 zu verweisen, "mit dem der gesetzliche Mangel behoben wurde". Zur Äußerung in der Stellungnahme (der beschwerdeführenden Partei vom ), dass das dem Amtssachverständigen mitgeteilte Beweisthema nicht genügend konkret sei (es sei unschlüssig, ob der Begriff der wesentlichen Änderung gemäß AWG oder jener gemäß AWG 2002 gemeint sei), sei anzumerken, "dass klarerweise, nachdem der Antrag vor Inkrafttreten des AWG 2002 gestellt wurde, von der Übergangslösung auszugehen war, d.h. nach AWG 1990 beurteilt wurde und andererseits das Beweisthema ganz konkret nicht 'erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt haben kann' (§ 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002) formuliert wurde".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde bringt vor, dass dem LH mit Bescheid der belangten Behörde vom die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgetragen worden sei und die Behörden daher die Frage der "wesentlichen Änderung" im Wege einer solchen Verhandlung hätten klären müssen, was sie jedoch unterlassen hätten und wofür der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte. Selbst wenn eine derartige wesentliche Änderung vorliegen würde, fände § 29b AWG keine Anwendung, weil gemäß § 45c leg. cit. die am nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum in erster Instanz abgeschlossen worden seien, nach den vor dem geltenden Vorschriften abzuschließen seien. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil das Verfahren durch Bescheid des LH vom abgeschlossen gewesen sei. Ferner sei § 32b WRG 1959 erst durch die WRG-Novelle 1997 eingefügt worden und seien gemäß Art. II Abs. 1 dieser Novelle alle am Tag des Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen, sodass im Hinblick auf die Eingaben der beschwerdeführenden Partei vom und von der "alten" Gesetzeslage auszugehen sei. Da eine Zustimmung zur Einleitung in eine bewilligte Kanalisation vorgelegen sei, bedürfe diese Einleitung gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 185/1993, keiner Zustimmung. Gehe man jedoch - in eventu - von der Bewilligungspflicht aus, so habe dies jedenfalls nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997 unter Außerachtlassung des § 32b WRG 1959 beurteilt zu werden. Ferner sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er die Zustimmung sowohl des Kanalbetreibers als auch des Kläranlagenbetreibers fordere. In § 5 Abs. 1 IEV und § 32b Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 sei vom "Kanalisationsunternehmen" die Rede. Konsensinhaber für die Einbringung in den Vorfluter sei ausschließlich der Betreiber der Kläranlage, sodass auch nur dieser Kanalisationsunternehmer im Sinn des Gesetzes sei und die Zurückweisung wegen nicht erfolgter Vorlage einer Zustimmungserklärung der E-AG zu Unrecht erfolgt sei. Überdies sei die mit Schreiben des LH vom gesetzte Verbesserungsfrist von einer Woche viel zu kurz bemessen gewesen, berücksichtige man, dass innerhalb weniger Jahre drei Behörden für ein und denselben Sachverhalt bei mehreren unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen zuständig gewesen seien und - wenn man die Anwendbarkeit der §§ 29ff AWG unterstelle, was jedoch bestritten werde - die im Hinblick auf § 29b leg. cit. geforderten Unterlagen erst auf Grund von Gesetzesänderungen nach Einbringung der Anträge der beschwerdeführenden Partei erforderlich geworden seien. Dem Hinweis der belangten Behörde auf den im Jahr 1999 erteilten Verbesserungsauftrag sei entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Auftrages ausschließlich die Vorlage der Zustimmungserklärungen des Kanal- und des Kläranlagenbetreibers gewesen sei, wogegen erstmals mit Verbesserungsauftrag vom umfangreiche Projektsergänzungen gefordert worden seien. Die belangte Behörde hätte daher einen (neuerlichen) Verbesserungsauftrag mit einer angemessenen, längeren Frist, erteilen müssen.
Weiters hätte dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides Folge gegeben und festgestellt werden müssen, welche Behörde zuständig und welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden sei. Für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, gegen den bereits wegen der antragsgemäßen Einleitung von Abwässern ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, sei es unzumutbar, im Weg des Verwaltungsstrafverfahrens die komplette Rechtslage klären zu lassen, und es sei auch für die beschwerdeführende Partei ein Verfahren gemäß den §§ 29 ff AWG mit beträchtlichen, möglicherweise zur Gänze frustriert bleibenden finanziellen Aufwendungen verbunden. Die belangte Behörde habe mit ihrem bloßen Hinweis auf § 6 AWG 2002 und darauf, dass damit "der gesetzliche Mangel" behoben worden sei, ihre Begründungspflicht verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung der Anbringen der beschwerdeführenden Partei wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages (Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides):
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand bereits das AWG 2002 in Kraft. Die belangte Behörde hat das Verfahren aber auf der Grundlage des AWG (1990) zu Ende geführt. Sie geht damit offenbar davon aus, dass ein Fall des § 77 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 anhängige Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, nach den vor Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden Vorschriften abzuschließen. § 77 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 hat zur Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtig wären. Erst wenn dies bejaht wird, kommt eine Weiterführung des anhängigen Verfahrens auf der Grundlage des AWG (1990) in Betracht. Im angefochtenen Bescheid finden sich weder Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsausführungen, die eine Zuordnung der in Rede stehenden Maßnahmen zu den nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtigen Maßnahmen ermöglichten. Die belangte Behörde hat zwar einen Sachverständigen befragt, ob wesentliche Änderungen vorliegen, was dieser auch bejaht hat. Dies sagt jedoch für sich allein noch nichts zur Frage des Vorliegens einer Behandlungsanlage aus. Dass in dem auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom dem LH die Auffassung überbunden wurde, die Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei unterlägen dem AWG (1990), ist bei der Prüfung, ob die Maßnahme nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtig wäre, ohne Bedeutung. Diesem Bescheid kommt - wie noch zu zeigen sein wird - allerdings Bedeutung für den Fall zu, dass eine Prüfung das Vorliegen eines Falles nach § 77 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 ergibt. Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Aber auch unter der von der belangten Behörde offenbar stillschweigend zu Grunde gelegten Annahme, dass ein Fall des § 77 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die auf dem Boden der obgenannten gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen getroffene Beurteilung der belangten Behörde, dass die auf Erteilung eines behördlichen Konsenses gerichteten Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom bzw. , und eine Einheit mit nur unwesentlichen Modifikationen bildeten und daher als einheitlicher Antrag zu werten seien. Diese Beurteilung kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das genannte Amtssachverständigengutachten getroffenen - unbestrittenen - Tatsachenfeststellungen nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG E 173 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0199, und vom , Zl. 98/09/0319). In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Walter/Thienel, aaO, zu § 66 AVG E 166, 167 und § 68 AVG E 105 zitierte Rechtsprechung). Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (vgl. dazu die zu § 13 Abs. 3 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene, auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche, in Walter/Thienel, aaO, zu § 13 AVG E 96 ff, 103 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0147).
Im Beschwerdefall ist somit für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die obgenannten Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom bzw. , und zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurden, auf die bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (dieser wurde am an die beschwerdeführende Partei zugestellt) geltende Rechtslage abzustellen.
Mit dem obgenannten (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid des LH vom - damit waren die genannten Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom bzw. und gemäß § 29 AWG iVm § 32b WRG 1959, der IEV und § 13 AVG zurückgewiesen worden - gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. In ihrem Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass in der antragsgegenständlichen Anlage der beschwerdeführenden Partei gefährliche Abfälle im Sinn des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG einer (sonstigen) Behandlung unterzogen würden, die wesentliche Änderung derartiger Anlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes bedürfe und im gegenständlichen Fall, weil es sich dabei um eine Ausweitung der Abwasserfracht handle und daher eine wesentliche Änderung im Sinn des § 29 AWG angenommen werden könne, der LH für die Durchführung des Verfahrens und Erlassung einer allfälligen Bewilligung zuständig sei.
Nach ständiger hg. Judikatur sind im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 66 AVG E 394 bis 397 und 399 zitierte Rechtsprechung). Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0127, mwN).
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass im Hinblick auf die obgenannten Ausführungen im (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom auf Grund der genannten Bindungswirkung davon auszugehen ist, dass die den Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom bzw. und zu Grunde liegenden projektierten Änderungen eine wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG darstellen und diese Änderungen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom einer abfallrechtlichen Genehmigung des LH nach dieser Gesetzesbestimmung bedurften.
§ 29 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 AWG in der bei Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom geltenden Fassung lautet:

"§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

....

2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,

....

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.

....

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:


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1.
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2.
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;
3.
grundbuchmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;
4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;
5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;
8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
10. eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
11. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;
...."
Diese Bestimmung stand bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des LH vom unverändert in Geltung, sodass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheides - mangels einer zwischenzeitlich eingetretenen, hier wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage - die zuvor dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom bindende Wirkung hatte. Diese Rechtsansicht war auch der Beurteilung des Anbringens der beschwerdeführenden Partei vom zu Grunde zu legen, handelte es sich doch - wie oben bereits ausgeführt - dem Inhalt dieses Anbringens nach lediglich um eine unwesentliche Modifikation der vorangegangenen Anbringen vom bzw. und .
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde hätte zur Klärung der - für die Beurteilung der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für ein Verfahren nach § 29 AWG wesentlichen - Frage der "wesentlichen Änderung" im Sinn des § 29 Abs. 1 leg. cit. eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, geht somit bereits deshalb fehl, weil diese Frage auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom bereits in bindender Weise beantwortet ist.
Gemäß § 29 Abs. 2 AWG hatte der LH u.a. die materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Wasserrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die belangte Behörde vertrat - unter Übernahme der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die Ansicht, dass (auch) die Bestimmung des § 32b WRG 1959 für die Beurteilung des Projekts der beschwerdeführenden Partei anzuwenden sei und sich daraus - iVm der IEV - ergebe, dass u.a. die Zustimmung des Kanalisationsunternehmers für die hier bewilligungspflichtige Indirekteinleitung beizubringen sei. Obwohl die beschwerdeführende Partei bereits mit Schreiben (des LH) vom nachweislich aufgefordert worden sei, bis zum die Zustimmungen (des Kanalbetreibers und des Kläranlagenbetreibers) der Behörde vorzulegen, dies mit dem Hinweis auf die Folgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG, seien bisher keine Zustimmungen eingelangt. Gegen die Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 32b WRG 1959 wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass diese Bestimmung erst mit der WRG-Novelle 1997 geschaffen worden sei, von der beschwerdeführenden Partei das Anbringen vom bzw. bereits vor Inkrafttreten dieser WRG-Novelle gestellt worden sei und, weil bereits eine Zustimmung zur Einleitung in die Kanalisation vorgelegen sei, es für diese Einleitung gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 185/1993 (offensichtlich gemeint: BGBl. Nr. 252/1990) keiner Zustimmung bedürfe. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 32 Abs. 4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1997 lautet:

"§ 32. ....

(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anlässlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33b Abs. 5 verordneten Regelungen.

...."

§ 32b WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74 (ausgegeben am ), in das WRG 1959 eingefügt und ist am in Kraft getreten.

§ 32b Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

...."

Gemäß Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 sind alle am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am ) anhängigen Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen und sind im Übrigen auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Ob für die gegenständliche Indirekteinleitung der beschwerdeführenden Partei unter dem Blickwinkel des § 32b WRG 1959 die Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens der Behörde vorzulegen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0003), kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

Mit Schreiben vom hat der LH der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 (Abs. 3) AVG zur Beibringung der "Zustimmungen des Abwasserverbandes H und des Kanalbetreibers in W" eine Frist bis zum eingeräumt, widrigenfalls ihr Ansuchen zurückgewiesen werden müsste. Nachdem der LH mit Bescheid vom die Anbringen der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung, dass trotz der Aufforderung mit Schreiben vom weder eine Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmers noch eine solche des Betreibers der Kläranlage vorgelegt worden sei, (u.a.) gemäß § 13 (Abs. 3) AVG zurückgewiesen hatte, legte die beschwerdeführende Partei noch während des diesbezüglichen Berufungsverfahrens an den LH das Schreiben des Abwasserverbandes H vom (vgl. das Schreiben der beschwerdeführenden Partei an den LH vom ) vor, worin der genannte Abwasserverband erklärte, dass mit der beschwerdeführenden Partei Abänderungen des Konsensantrages (in Bezug auf die maximale Abwassermenge und die maximale CSB-Fracht) vereinbart worden seien und die endgültige Zustimmungserklärung "sinnvoller Weise" erst nach Vorliegen der behördlichen Auflagen zur Einleitung der betrieblichen Abwässer "erstellt" werden könne. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom , womit sie den Bescheid des LH vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an ihn zurückverwies und wozu sie begründend (u.a.) Folgendes ausführte:

".... Im vorliegenden Fall hat sich die Behörde der

1. Instanz in der Begründung des bekämpften Bescheides auf das mangelnde Vorliegen der Zustimmungserklärung des Kanalbetreibers gestützt. Die gemäß § 13 AVG eingeräumte Frist (bis zum ) wurde mit Verständigung des Kanalbetreibers insoferne eingehalten, als mitgeteilt wurde, dass die Erteilung der Zustimmung aus verwaltungstechnischen Gründen noch nicht erteilt werden könne. Wie auch aus der bedingten Zustimmung des Kanalbetreibers (erteilt im Zuge des Berufungsverfahrens) hervorgeht, ist dazu auch das Vorliegen eines wasserbautechnischen Gutachtens (vorgeschlagene Auflagen und Bedingungen) nützlich. Hier erscheint jedenfalls eine mündliche Verhandlung in Form Rede und Gegenrede vonnöten."

In dem im weiteren Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG fehlende Projektsunterlagen erteilten Verbesserungsauftrag kam der LH auf das Erfordernis der Vorlage von Zustimmungserklärungen des genannten Abwasserverbandes und des Kanalbetreibers, wie sie von ihm noch in seinem Schreiben vom aufgetragen worden war, nicht mehr zurück. In Anbetracht des Umstandes, dass der Zurückweisungsbescheid des LH vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben worden war - dies u.a. mit der Begründung, dass die gemäß § 13 (Abs. 3) AVG bis zum gesetzte Frist "insoferne eingehalten" worden sei - und für die Vorlage einer Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei keine (neuerliche) Verbesserungsfrist gesetzt worden war, war der LH nicht berechtigt, mit Bescheid vom die in dessen Spruch genannten Anbringen der beschwerdeführenden Partei wegen Unterbleibens der Vorlage der genannten Zustimmungserklärungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, sodass die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat.

Im Hinblick darauf braucht nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden, welches Unternehmen im gegenständlichen Fall als "Kanalisationsunternehmen" im Sinn des § 32 Abs. 4 bzw. § 32b Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sei.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Behörden auf Grund der im Bescheid der belangten Behörde vom vertretenen Rechtsansicht (jedenfalls) eine mündliche Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede hätten durchführen müssen, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde erachtete (in ihrem Bescheid vom ) eine mündliche Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede deshalb "vonnöten, weil auf Grund der bedingten Zustimmung des Kanalbetreibers das "Vorliegen eines wasserbautechnischen Gutachtens (vorgeschlagene Auflagen und Bedingungen) nützlich" sei. Die Beschwerde bringt vor, "bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären beide Behörden mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen, hätten diesfalls doch die offenen Rechtsfragen erörtert werden und die Fristen auf allfällige Verbesserungsaufträge den realistischen Erfordernissen angepasst werden können". Dass, wie im vorgenannten Bescheid vom als Zweck der mündlichen Verhandlung angeführt wurde, über das wasserbautechnische Gutachten hätte verhandelt werden müssen, wird von der Beschwerde nicht releviert. Im Berufungsverfahren wurde von der belangten Behörde ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der ein Gutachten erstattet hat. Da somit die Beschwerde kein Vorbringen darüber enthält, welche Verfahrensmängel bei Durchführung der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die auf der Grundlage des Amtsachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen hätten vermieden werden können, begründet die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0078). Zur Erörterung der Angemessenheit der Verbesserungsfrist war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht geboten, zumal dafür die mündliche Verhandlung nicht im Bescheid vom als notwendig erachtet worden war.

Wenn die Beschwerde allerdings rügt, dass die der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des LH vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Verbesserungsfrist von einer Woche zur Beibringung von gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG noch erforderlichen Unterlagen zu kurz bemessen gewesen sei, ist sie berechtigt.

Zu diesem von der beschwerdeführenden Partei - bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - erhobenen Vorwurf führte die belangte Behörde aus, dass die genannte Frist zwar auf den ersten Blick "auf Grund der geänderten Gesetzeslage über den langen Zeitraum als kurz" anzusehen sei, aber "bereits im Jahr 1999 und letztmalig am ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der geforderten Unterlagen" erteilt worden sei, dem nicht entsprochen worden sei. Mit dem - nicht näher präzisierten - Hinweis auf einen im Jahr 1999 erteilten Verbesserungsauftrag spricht die belangte Behörde offensichtlich den im erstinstanzlichen Bescheid genannten, bei der Besprechung des LH mit der beschwerdeführenden Partei am dieser - ohne Fristsetzung - erteilten Verbesserungsauftrag und den mit Schreiben des LH vom erteilten Verbesserungsauftrag an. In der diesbezüglichen Niederschrift vom ist von "bei der Besprechung am festgelegten Projektsergänzungen" die Rede, wobei jedoch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist, welche Projektsergänzungen damit gemeint waren. Im Verbesserungsauftrag vom ist, wie oben bereits ausgeführt, lediglich von den fehlenden Zustimmungserklärungen, nicht jedoch von gemäß § 29 Abs. 3 oder § 29b Abs. 4 AWG noch beizubringenden Unterlagen die Rede. Demzufolge trifft der (vorzitierte) Hinweis der belangten Behörde, dass "bereits" ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der geforderten Unterlagen erteilt worden sei, in Ansehung von gemäß § 29 Abs. 3 und § 29b Abs. 4 AWG noch vorzulegenden Projektsunterlagen nur auf den mit Schreiben des LH vom erteilten Verbesserungsauftrag zu. Vor diesem Hintergrund kann die mit diesem Schreiben gesetzte Verbesserungsfrist von lediglich einer Woche als nicht ausreichend beurteilt werden, sodass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt hat.

Darüber hinaus wendet sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde - wie bereits in der Berufung - auch gegen die Auffassung der Behörden, dass die Bestimmung des § 29b AWG anzuwenden sei.

§ 29b Abs. 1 und 4 AWG - diese Bestimmung wurde mit der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, in das AWG eingefügt und ist bis zum Inkrafttreten des AWG 2002 in Geltung gestanden - lautet:

"§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen die folgenden Absätze und die §§ 29c und § 29d anzuwenden.

....

(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten:

1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;


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2.
eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
3.
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
5. eine Beschreibung der zur erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen;
7.
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8.
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z. 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z. 1, 2 und 9.
...."
Anlage 1 Teil I zum AWG enthält eine Aufzählung der IPPC (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - Anlagen.
Im angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen enthalten, die eine Beurteilung, ob die in dem genannten Teil der Anlage zum AWG angeführten Kriterien auf die Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei zutreffen, ermöglichen, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet ist.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - dieser Aufhebungsgrund geht jenem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor - aufzuheben.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (in Spruchpunkt 2.) der von der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom an den LH gestellte Antrag "auf Erlassung eines Feststellungsbescheides einerseits zur Frage der Zuständigkeit, andererseits zur Frage, welches Recht mit welchem Stichtag anzuwenden ist", zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Zuständigkeit (oder Unzuständigkeit) einer Behörde eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann sie nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 38 AVG E 139 zitierte Judikatur). Ebenso kann die Frage, welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, oder die Frage der Geltung einer Rechtsvorschrift nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 56 AVG E 235 ff zitierte Rechtsprechung).
Da die Erlassung eines Feststellungsbescheides in den genannten Fällen unzulässig ist, steht die Zurückweisung des obzitierten Feststellungsantrages der beschwerdeführenden Partei mit dem Gesetz im Einklang.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am