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immo aktuell 4, August 2022, Seite 213

Verwalterhaftung im Wohnungseigentum

immo aktuell 2022/35

§§ 1012, 1293 ff ABGB; § 20 Abs 1 WEG

Die Haftung des Verwalters richtet sich nach § 1012 ABGB iVm §§ 1293 ff ABGB. Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, und daher auch den einzelnen Wohnungseigentümern gegenüber, setzt eigenes, insb Organisations- oder Auswahlverschulden voraus.

Sachverhalt: [1] Der Kläger ist Miteigentümer einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist und die von der Beklagten verwaltet wird. Er begehrte 6.971,22 € sA an Schadenersatz, weil die Beklagte – so sein Vorbringen – die Sanierung von Schäden am Dach bzw im Abflussbereich des Objekts sorgfaltswidrig und schuldhaft verzögert habe. Dadurch habe er die Wohnung nicht bereits ab August 2020 vermieten können, weswegen ihm Mietzinseinnahmen und Betriebskostenzahlungen entgangen seien.

[2] Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten gegen das Ersturteil Folge und wies das Klagebegehren ab. Der Rücktritt des Mieters des Klägers vom Mietvertrag am sei nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Eine allenfalls verzögerte Reaktion der Beklagten auf eine weitere Schadensmeldung vom habe auf den bereits aufgelösten Mietvertrag keinen Einfluss mehr haben können. Die Revis...

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