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Differenzierung zwischen Miete und Pacht bei der Zinsminderung wegen außerordentlichen Zufalls ist verfassungskonform
immo aktuell 2022/34
Bei der Bestandzinsminderung infolge teilweiser Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts aufgrund eines außerordentlichen Zufalls, wie etwa der COVID-19-Pandemie, differenziert § 1105 ABGB zwischen Miete und Pacht sowie bei der Pacht zwischen kurzen und länger andauernden Pachtverhältnissen. Bei Mietverhältnissen kommt es ohne weitere Voraussetzungen zur Zinsminderung im Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung, während die Zinsminderung bei der Pacht voraussetzt, dass der Ertrag um mehr als die Hälfte des Gewöhnlichen gefallen und die Pacht auf höchstens ein Jahr befristet ist. Dagegen ist bei längeren Verpachtungen eine Zinsminderung ausgeschlossen. Diese unterschiedlichen Regelungen verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Grundrecht auf Eigentum, sondern halten sich in dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum.
Der VfGH wies den Antrag des BG Meidling auf Aufhebung des § 1105 ABGB ab.
Rechtliche Beurteilung: […] 1.7.1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichts beziehen sich ausschließlich auf die Regelung der Zinsminderung nach § 1105 ABGB im Falle außerordentlicher Zufälle iSd § 1104 ABGB.
1.7.2. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen § 1104 ABGB und § 1105 ABGB besteht n...