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immo aktuell 4, August 2022, Seite 208

OGH stellt klar: Unternehmerische Entscheidungen führen nicht zu Bestandzinsminderungen

Eine Entscheidungsbesprechung von

Hannah Fadinger, Martin Fink und Thomas Seeber

Während der Zeit der Pandemie haben viele Bestandnehmer – sich auf §§ 1104 f ABGB stützend – Bestandzinsminderungen geltend gemacht, weil sie ihre Bestandobjekte vermeintlich nicht nutzen hätten können. Nunmehr stellt der OGH klar, was in der Literatur bereits seit Beginn dieser Diskussion überwiegend vertreten wurde: Unternehmerische Entscheidungen sowie bloße Umsatzrückgänge rechtfertigen keine Bestandzinsminderung; eine tatsächliche Unbrauchbarkeit ist stets notwendig.

1. Sachverhalt

Die Klägerin in der gegenständlichen Entscheidung war die Vermieterin eines Bestandobjekts in Wien, das von der beklagten Bestandnehmerin (einer Rechtsanwalts-GmbH) als Rechtsanwaltskanzlei – vornehmlich für Wirtschaftsrecht – genutzt wurde. Nach Aussagen des Geschäftsführers der Bestandnehmerin seien aufgrund von COVID-19 seine Dienstleistungen um rund 80 % weniger nachgefragt worden. Ein Großteil der Gerichtsverhandlungen sei abberaumt worden. Aus diesen Gründen wurde von der Bestandnehmerin eine Mietzinsminderung im Ausmaß von 80 % geltend gemacht; die Vorinstanzen gaben ihr Recht. In dritter Instanz wurde schließlich der Vermieterin zugestimmt, denn die vermeintliche Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts konnte di...

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