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ASoK 11, November 2022, Seite 435

Klarstellung zum Ausschluss des Sachbezugs für Spezialfahrzeuge

Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2022.

Nach Rz 175 der LStR 2002 ist bei Spezialfahrzeugen, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere Nutzung praktisch ausschließen (zB Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), kein Sachbezug anzusetzen. Der daraus gezogene Schluss, dass es Fahrzeuge gibt, die aufgrund ihrer Ausstattung nur zur betrieblichen, nicht aber zur privaten Nutzung tauglich sind, steht aber im Widerspruch zu Judikatur, wonach die Art des Fahrzeugs an sich eine private Nutzung nicht generell auszuschließen vermag und es nicht darauf ankommt, mit welchem Fahrzeug, sondern dass private Fahrten unternommen werden (UFS Innsbruck , RV/0417-I/03).

Die angeführten Aussagen werden nunmehr daher dahin gehend präzisiert, dass bei der privaten Verwendung derartiger Spezialfahrzeuge nur hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen ist. Insoweit handelt es sich daher (im Sinne der Rechtsprechung) um eine Spielart des gemäß § 26 Z 5 EStG nicht steuerbaren Werkverkehrs. Soweit derartige Fahrzeuge aber anderweitig privat verwendet werden (echte Privatfahrten, also nicht bloß für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben de...

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