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Das Recht auf Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren (Teil II)
Dieser Beitrag gibt einen kurzen vergleichenden Überblick über die Voraussetzungen, den Umfang und die Verweigerung der Akteneinsicht im gerichtlichen Finanzstrafverfahren unter Berücksichtigung der vergleichenden Bestimmungen des bereits in Teil 1 dargestellten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.
1. Bestehen, Umfang und Gegenstand der Akteneinsicht
Solange das von der Finanzstrafbehörde im Dienste der Strafrechtpflege geführte Ermittlungsverfahren noch nicht mittels eines Abschlussberichts gemäß § 100 Abs 2 Z 4 StPO abgeschlossen ist, kann sowohl in den elektronischen Strafakt der Finanzstrafbehörde als auch in den bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakt eine Akteneinsicht vorgenommen werden.
2. Ermittlungs- bzw Strafaktakt der Finanzstrafbehörden
Die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der § 51 bis 53 StPO verpflichten die Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten bzw seinem Verteidiger Einblick in das gesamte in ihrem Besitz befindliche Beweismaterial zu ermöglichen. Die Finanzstrafbehörden sich verpflichtet, die Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer strukturierten Aktenführung schriftlich zu dokumentieren und der Staatsanwaltschaft in Form von Berichten alle drei Mona...