Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 6, November 2023, Seite 269

Zuständigkeit der WKStA bei Finanzvergehen

ZWF Redaktion

§§ 21, 53 Abs 1 und 2 FinStrG; § 20a Abs 1 Z 7 StPO

Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bei Finanzvergehen, JSt 2023, 471; Generalprokuratur zu Gw, , 149/23d.

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der WKStA gemäß § 20a Abs 1 Z 7 StPO ist der von einem Beschuldigten (nach der Verdachtslage) insgesamt zu verantwortende strafbestimmende Wertbetrag maßgebend, demnach – soweit die Wertgrenze von fünf Millionen Euro nicht bereits durch eine Tat überschritten wird – die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden (§ 21 FinStrG) und in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallenden (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG) Finanzvergehen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
Daten werden geladen...