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Elektronische Bescheidzustellung in die DataBox
§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 BAO iVm § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 2020/122
Zorn, VwGH zum Übersehen der elektronischen Bescheidzustellung in der DataBox, RdW 2023, 298;
Die elektronische Zustellung von Bescheiden des Finanzamts ist in § 97 Abs 1, 98 Abs 1 BAO iVm § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 2020/122 geregelt. Auch wenn die Privatperson die Zustellung über FinanzOnline nicht wahrnimmt, wird der Bescheid mit der Einstellung in die DataBox wirksam und nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat formell rechtskräftig.
Durch Erteilung einer Zustellvollmacht an Parteienvertreter kann die elektronische Zustellung organisiert und professionell überwacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass trotzdem eine Zustellung an die Privatperson möglich ist. Wie der VwGH jüngst mit Beschluss vom , Ra 2019/13/0047, gestützt auf § 103 Abs 1 Satz 2 BAO entschieden hat, kann das Finanzamt Haftungsbescheide – trotz einer aufrechten Zustellbevollmächtigung – wirksam direkt an die Privatperson als Haftungspflichtige zustellen (ebenso ). Es bleibt also dabei, dass jede in FinanzOnline angemeldete Person – abgesehen von der Hinterlegung einer aktuellen E-Mail-Adresse in FinanzOnline – regelmäßig ihre DataBox kontrollieren sollte.