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ZWF 6, November 2023, Seite 267

Darlegung der Verfehlung und Täternennung

ZWF 2023/57

§ 29 FinStrG

Die für die Annahme des Strafaufhebungsgrundes des § 29 FinStrG unabdingbare Darlegung, wer die Verfehlungen zu verantworten hat, konnte den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden. Weder erfolgte eine explizite Täternennung noch ging aus dem Buchungstext der Angeklagte als Anzeiger iSd § 29 Abs 5 FinStrG hervor.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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