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ZWF 6, November 2023, Seite 266

Keine Verfolgungshandlung bei unzureichender Präzisierung im Prüfungsauftrag

ZWF 2023/53

§ 29 Abs 3 lit a FinStrG

Damit eine nach § 99 Abs 2 FinStrG angeordnete Außenprüfung als Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG qualifiziert werden kann, ist es erforderlich, den Beschuldigten im Prüfungsauftrag zu nennen und ihm die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum (zB Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2014) anzulasten. Nicht ausreichend ist, beim Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung den Zeitraum mit „Einkommensteuer 2011–2019“ anzuführen und die Verdachtslage wie folgt zu schildern: „Aufgrund der Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials über Grundstückankäufe und -Verkäufe ab dem Jahr 2011 und des Umstandes, dass diese Immobiliengeschäfte in den Steuererklärungen des Verdächtigen nicht aufscheinen, besteht der Verdacht, dass der o.a. Steuerpflichtige die Entrichtung von Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer vermeiden wollte und somit die Verkürzung der Abgaben billigend in Kauf genommen hat.“

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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