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Gerichtliche Diversion; Privatanklagedelikt
ZWF 2023/48
(15 Os 38/23m) (= RIS-Justiz RS0134463)
Diversion nach dem 11. Hauptstück der StPO ist nur bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten zulässig: Gemäß § 199 StPO hat das Gericht nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen über die Diversion sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. In Privatanklageverfahren – hier – wegen eines in Form eines Medieninhaltsdelikts begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB kommt eine diversionelle Verfahrensbeendigung demnach durch das Gericht nicht in Betracht.