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Die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023
Mit der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das AktG, das GenG, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden soll (GesDigG 2023), könnte die Möglichkeit geschaffen werden, ungeeignete GmbH-Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Genossenschaften auszuschließen.
1. Zielsetzung
Ziel der Regierungsvorlage ist der Ausschluss ungeeigneter Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder durch die Einrichtung eines Systems zur Disqualifikation dieser. Dadurch sollen all jene Personen geschützt werden, die mit Gesellschaften interagieren, zudem soll betrügerisches oder anderwärtig missbräuchliches Verhalten verhindert werden. Grundlage für das GesDigG 2023 bildet Art 13i Gesellschaftsrechts-Richtlinie (GesR-RL) idF Digitalisierungs-Richtlinie. Ein Großteil der Digitalisierungs-RL wurde bereits mit dem GesDigG 2022 umgesetzt, wobei Art 13i GesR-RL betreffend die Disqualifikation von Geschäftsführern damals noch nicht ins nationale Recht übernommen wurde. In der Regierungsvorlage wurden zudem über den Anwendungsbereich der Richtlinienbestimmung hinaus auch Vorstandsmitglieder von Genossenschaften erfasst.
Das GmbH-Gesetz, das AktG und das GenG sollen durch die Regierungsvorl...