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Rechtsnatur und Anwendungsvoraussetzungen des § 209b StPO
Mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket hat der Gesetzgeber 2010 die Rechtsfigur des Kronzeugen „probeweise“ in der StPO eingeführt. Neben der „allgemeinen“ Kronzeugenregelung nach § 209a StPO hat er zur Absicherung der Kronzeugenprogramme im Kartellverfahren § 209b StPO geschaffen. Die Geltung beider Regelungen wurde zunächst mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 bis und jüngst mit dem Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, bis verlängert, wobei der Gesetzgeber mit BGBl I 2016/121 § 209a und mit BGBl 2021/243 § 209b geändert hat.
1. Grundlegendes
Obwohl die Kronzeugenbestimmungen schon seit über zehn Jahren zur strafprozessualen Landschaft in Österreich gehören, hat sich der Gesetzgeber nach wie vor nicht dazu entschließen können, diese endgültig zu einem festen Bestandteil der StPO zu machen. Die wiederkehrende Evaluierung der § 209a f StPO ist ua auf die (offene) Frage des tatsächlichen Bedarfs einer Kronzeugenregelung in der Praxis zurückzuführen. Diese erlebt zwar jüngst nach mehreren Jahren der Stagnation eine medienwirksame Renaissance in der Praxis. Es handelt sich dabei jedoch um wenige – dafür aber promiente – Anwendungsfälle der Kronzeugenvorschriften im Rahmen verhä...