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ZWF 5, September 2023, Seite 227

Rechtsmittel nach dem VbVG

ZWF 2023/47

§ 24 VBVG; § 285 Abs 1 StPO

; Ratz, ÖJZ 2023, 381

Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG und somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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