zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 16.10.1992, 91/17/0124

VwGH vom 16.10.1992, 91/17/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der KR in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - R 11/91 und R 12/91, betreffend Haftung für Getränke- und Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Haftungsbescheiden des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom , wurde die Beschwerdeführerin "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als ehemalige Geschäftsführerin der Firma X & Y-Ges.m.b.H. (im folgenden: Ges.m.b.H.), für die in der Zeit vom bis entstandene Getränkesteuerschuld in der Höhe von insgesamt S 127.674,43 einschließlich Nebenansprüchen sowie für die in der Zeit vom bis entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von S 222.767,92 einschließlich Nebenansprüchen haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.

In der Begründung dieser Bescheide wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Getränke- und Vergnügungssteuer Sorge zu tragen, und daß die Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewesen seien.

In den dagegen erhobenen Berufungen führte die Beschwerdeführerin aus, es wären ihr keine Abgabenrückstände im Ausmaß der genannten Haftungsbescheide bekannt. Weiters brachte die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, daß ihr nach der Abberufung als Geschäftsführerin (per ) jegliche Einflußnahme auf das Geschehen genommen worden sei.

Weiters findet sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens die Kopie eines Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 18. Feber 1991, der sich offenbar auf ein Berufungsverfahren wegen Abweisung eines Stundungsansuchens bezieht. In diesem Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, daß sich bei ihrer Zeugenaussage vom einige kleine Ungenauigkeiten ergeben hätten. Die Größe des Lokales sei beispielsweise nur 100 m2 und nicht 150 m2 gewesen; die restlichen 50 m2 wären eine Bühne für Theaterveranstaltungen gewesen, die jedoch in der Zeit, als in dem Lokal noch ein Kino untergebracht war, unbenützt geblieben sei. Es stelle sich weiters die Frage, warum sie damals als Zeugin und nicht als "Beschuldigte" einvernommen worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom gab der Magistrat der Stadt Wien den Berufungen teilweise statt und änderte die Bescheide vom dahingehend ab, daß der Haftungszeitraum bei der Getränkesteuer auf die Zeit vom bis und bei der Vergnügungssteuer auf die Zeit vom bis eingeschränkt sowie der Haftungsbetrag auf den Betrag von S 83.115,23 (Getränkesteuer) bzw. von S 179.105,95 (Vergnügungssteuer) herabgesetzt wurde. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieser Bescheide heißt es im wesentlichen, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. bis zum Zeitpunkt ihrer Abberufung als Geschäftsführerin für die termingerechte Abrechnung und Zahlung der Getränke- und Vergnügungssteuer zu sorgen gehabt hätte. Die Schätzung der diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen sei im wesentlichen auf Grund einer Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vom erfolgt. Die Vermögenslosigkeit des Betriebes sei als Schutzbehauptung anzusehen, weil dem Personal noch über den Zeitpunkt der behaupteten Vermögenslosigkeit hinaus ein Einkommen bezahlt worden sei. Die Haftungszeiträume und -beträge seien deshalb eingeschränkt worden, weil die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erst mit (wie laut Handelsregistereintragung), sondern auf Grund eines Notariatsaktes mit geendet habe.

In den Berufungsvorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin detaillierte Berechnungen der Haftungsbeträge zur Kenntnis gebracht. Die Höhe der gegenüber der Ges.m.b.H. bestehenden Abgabenforderungen war den Bemessungsbescheiden vom 23. Feber 1988 (Getränkesteuer) sowie vom (Vergnügungssteuer) zu entnehmen, die der Beschwerdeführerin jeweils als Beilage zu den Berufungsvorentscheidungen übermittelt wurden.

In den als "Berufung" bezeichneten Vorlageanträgen vom brachte die Beschwerdeführerin noch vor, daß ihr Steuerberater die finanziellen Abrechnungen mit dem Magistrat der Stadt Wien sowie die gesamte Buchhaltung gemacht habe. Die Zeugenaussage vom sei ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt. Die Umsätze, die in den ersten Tagen ihrer Tätigkeit S 2.000,-- bis S 3.000,-- betragen hätten, seien auf Grund einer vom Magistrat wegen Lärmbelästigung der Nachbarn installierten Blende auf der Musikanlage geringer geworden.

Auf Grund dieser Vorlageanträge der Beschwerdeführerin änderte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die erstinstanzlichen Bescheide (gleichfalls) dahin ab, daß die Haftung für die Monate Oktober und November 1986 entfalle und auf die Gesamtbeträge von S 83.115,23 (Getränkesteuer) bzw. von S 179.105,95 (Vergnügungssteuer) eingeschränkt werde; im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Daß die Abgabenforderungen in der angeführten Höhe gegen die mehrfach genannte Gesellschaft bestünden, ergebe sich auf Grund der Aktenlage. Die Berechnungen der Bemessungsgrundlagen seien in den Berufungsvorentscheidungen ausführlich dargelegt worden. Sie stützten sich vor allem auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugenaussage vom . Die betrieblichen Vorgänge müßten der Beschwerdeführerin damals besser in Erinnerung gewesen sein als etwa 3 Jahre später. Der Versuch der Beschwerdeführerin, ihre damalige Zeugenaussage im Hinblick auf "Verständigungsprobleme in Deutsch" zu relativieren, sei "wenig" überzeugend, da sie zur Einvernahme ohne Dolmetsch erschienen sei sowie die im Verwaltungsakt einliegenden Erklärungen vor dem Notar ebenfalls ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt seien.

Daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen gegenüber der Gesellschaft bestehe, stehe unbestritten fest. Weiters stehe unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 sowie § 14 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 nicht nachgekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Geschäftsführerin nachzuweisen, daß ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, einen solchen Nachweis zu führen. Weiters stehe fest, daß die Nichtzahlung der Getränke- und Vergnügungssteuer ursächlich für deren nunmehrige Uneinbringlichkeit sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, zur Haftung für die genannten Abgabenschuldigkeiten nicht herangezogen zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den §§ 7, 54 WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Wenn die Beschwerdeführerin zunächst meint, es sei Aufgabe der belangten Behörde, zu beweisen und zu begründen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre persönliche Haftungsinanspruchnahme vorliegen, ist ihr zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im einzelnen ist zu den Beschwerdeausführungen folgendes zu sagen:

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, anzuführen, weshalb unbestritten sei bzw. feststünde, daß sie als Geschäftsführerin zu dem in § 54 Abs. 1 WAO genannten Personenkreis gehöre bzw. daß die Abgabenforderung uneinbringlich sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin selbst im gesamten Verwaltungsverfahren weder ihre Geschäftsführertätigkeit noch die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen in Abrede gestellt hat. Die belangte Behörde durfte daher die auf Grund der Aktenlage außer Streit stehenden Tatsachen ohne weitere Erörterung ihrer Entscheidung zugrundelegen.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiters meint, es wäre gleichfalls Sache der belangten Behörde gewesen, zu begründen, auf welche "Beweismittel" sie die Feststellung gestützt habe, daß sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, verkennt sie diesbezüglich die bereits oben dargelegte Rechtslage.

Die den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht betreffend Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung (vgl. z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1991, Zl. 89/17/0244) entbindet die belangte Behörde zwar dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben. Solche Anhaltspunkte bestehen aber im Beschwerdefall im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom erwähnten Umsätze der Ges.m.b.H. sowie unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft beglichenen Personalkosten (vgl. hiezu die diesbezüglichen unbekämpften Feststellungen der Berufungsvorentscheidungen vom ) nicht.

Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, daß der Beschwerdeführerin Mittel zur Verfügung standen, die sie zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben verwenden hätte müssen. Die unterlassene Entrichtung dieser Abgaben wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Hinweis auf die verletzten gesetzlichen Bestimmungen (vgl. den § 7 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 sowie den § 14 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur qualifizierten Mitwirkungspflicht zu Recht als schuldhafte Verletzung der ihr auferlegten Pflichten angelastet. Es kann ferner von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten bei Begleichung von Lohnverbindlichkeiten und gleichzeitiger Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein.

Das weitere Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im bisherigen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Vorlageantrag vom selbst ausgeführt, daß für sie "ihr" Steuerberater die finanziellen Abrechnungen mit dem Magistrat der Stadt Wien sowie die gesamte Buchhaltung gemacht habe.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine etwaige Manuduktionspflicht der Abgabenbehörde geht schon deshalb ins Leere, weil der WAO - im Gegensatz zu BAO (vgl. § 113 BAO: Rechtsbelehrung) - eine Pflicht zur Parteienbelehrung unbekannt ist.

Was die Beauftragung des Steuerberaters mit den steuerlichen Agenden anlangt, ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß dieser Umstand sie nicht darin entschuldigt, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. jedenfalls nicht der Pflicht enthoben, die beauftragte Person bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar zumindest in solchen Abständen, die es ausschlossen, daß ihr Steuerrückstände verborgen blieben (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0148, und die dort angeführte Judikatur).

Ohne rechtliche Bedeutung war auch das sinngemäße Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß den Magistrat der Stadt Wien wegen des Montierens einer Blende an der Musikanlage am angeblichen Umsatzrückgang ein Verschulden getroffen habe. Nicht die Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Ges.m.b.H. war darzutun, sondern die Gleichbehandlung der Abgabenschuld mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung (vgl. hiezu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Dasselbe gilt für den Vorwurf, es wäre Sache der Behörde gewesen, abzuklären, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei oder nicht.

Den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte ermitteln müssen, welche Vereinbarungen zwischen den Inhabern der Ges.m.b.H. einerseits und ihr andererseits getroffen worden seien, wie die Verrechnung im allgemeinen sowie die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erfolgt bzw. welche Funktion dem Einzelprokuristen zugekommen sei, ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene keinerlei Behauptungen über diese Umstände aufgestellt hat.

Wenn die Beschwerdeführerin die Höhe der Abgabenschuld bekämpft, ist hiezu folgendes zu sagen:

Gemäß § 193 WAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 171 WAO) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146 WAO) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabenpflichtigen zustehen.

Zwar folgt aus der im § 193 WAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0035, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dieser Verpflichtung kam die Behörde jedoch anläßlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen durch Übermittlung der Bemessungsbescheide vom 23. Feber 1988 (Getränkesteuer) und vom (Vergnügungssteuer) nach. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nie eine Behauptung dahingehend aufgestellt, daß der Behörde bei der Schätzung der Bemessungsgrundlagen rechnerische Fehler unterlaufen seien.

Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit der Berufungsausführung, wonach ihr "kein Rückstand im Ausmaß des Haftungsbescheides bekannt" sei, auch die Abgabenhöhe bekämpft hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist für den Beschwerdefall damit nichts gewonnen.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, ob der Sachverhalt, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen ist und ob die Schlüsse, die aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gezogen wurden, mit den Denkgesetzen in Einklang stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0053).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann jedoch nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn diese bei Berechnung der Abgaben von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung vom ausgegangen ist. Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Verfahrensrüge versucht, die genannte Zeugeneinvernahme unter Hinweis auf ihre damaligen schlechten Deutschkenntnisse zu relativieren, ist ihr zu erwidern, daß der Gerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen vermag, wenn diese den - ohne Beiziehung eines Dolmetschers gemachten - detaillierten und präzisen Aussagen der Beschwerdeführerin im Jahre 1987 mehr Glauben geschenkt hat als deren vagen Einwendungen ("... einige kleine Ungenauigkeiten ...") mehr als drei Jahre später (vgl. den Schriftsatz vom 18. Feber 1991).

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang weiters vor, es wäre ihre Aufgabe gewesen, sich mit den Ausmaßen der Geschäftsräumlichkeiten auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeausführungen betreffend die Größe der Veranstaltungsfläche verstoßen entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zwar nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), weil die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Einwand schon im Schriftsatz vom 18. Feber 1991 - diese Eingabe war zu berücksichtigen, obwohl sie der Behörde im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren vorgelegt wurde - vorgebracht hat, sie vermögen jedoch auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der Berechnung der Raumpauschsteuer ging die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe in der Berufungsvorentscheidung auf Grund der Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vom von einer Raumgröße von 150 m2 aus. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme die Größe der für den Diskothekenbetrieb bestimmten Veranstaltungsfläche ausdrücklich mit 150 m2 angegeben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 18. Feber 1991, wonach 50 m2 hievon eine Bühne gewesen wären, die jedoch in der Zeit, als in dem Lokal noch ein Kino untergebracht war, unbenützt geblieben sei, hielt die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung entgegen, daß die Raumpauschsteuer für den gesamten Veranstaltungsraum und damit auch für die darin befindliche Bühne zu bezahlen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, daß sie die diesbezüglichen Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz im Vorlageantrag vom nicht mehr bekämpft hat. Daß die Bühne im Ausmaß von 50 m2 während der Zeit des Diskothekenbetriebes unbenützt geblieben sei, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren niemals behauptet. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht die für den Diskothekenbetrieb bestimmte Veranstaltungsfläche mit 150 m2 annehmen.

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin weiters aus, daß es bei den Getränkesteuerforderungen auch Sache der Behörde gewesen wäre, darzulegen, welche Zahlungen wann geleistet worden seien, ferner welche Zahlungen von der Getränkesteuer abgezogen worden seien und warum man trotz getätigter Zahlungen von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen ausgegangen sei.

Auch mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Verwaltungsverfahren nie behauptet, daß irgendeine konkrete Zahlung der Gesellschaft nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf, daß der Umstand, daß zu früheren Zeitpunkten einmal Zahlungen geleistet worden sind, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließt.

Das weitere Beschwerdevorbringen betreffend Haftbarmachung für Verspätungs- und Säumniszuschläge geht ins Leere, weil sich gemäß § 5 Abs. 2 WAO persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 2 Abs. 1 und 2) erstrecken. Zu den Nebenansprüchen gehören nach § 2 Abs. 2 leg. cit. insbesondere der Verspätungszuschlag (lit. a) und die Nebengebühren der Abgaben (lit. d), wie etwa der Säumniszuschlag.

Hinzu kommt, daß die Richtigkeit der geltend gemachten Nebenansprüche von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nie bestritten worden ist. Die Höhe des Verspätungs- (vgl. § 104 WAO) und des Säumniszuschlages (vgl. § 166 WAO) ergibt sich aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen und war den Haftungsbescheiden mittels einer einfachen Prozentrechnung zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde weiters Verjährung der gegenständlichen Abgaben ein. Bei ihrer Argumentation übersieht jedoch die Beschwerdeführerin, daß die Bestimmung des § 31 VStG (Verfolgungsverjährung) im Abgabenverfahren keine Anwendung findet. Das gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellte zivil- (vermutlich § 1489 ABGB) und handelsrechtliche (offenbar § 25 Abs. 6 GesmbHG) Verjährung.

Für die Geltendmachung der Haftung sind - entgegen der dargelegten Ansicht der Beschwerdeführerin - vielmehr die abgabenrechtlichen Bestimmungen über die Einhebungsverjährung (§ 184 WAO) maßgebend.

Gemäß § 184 Abs. 1 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (vgl. hiezu § 154 WAO).

Die Vorschriften über die Bemessungsverjährung kommen nicht in Betracht, weil dem Haftenden gegenüber die Abgabe nicht festgesetzt, sondern er lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen wird. Die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung (§ 5 Abs. 1 WAO) stellt nämlich eine Einhebungsmaßnahme dar (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/16/0009, 0010 und 0011).

Damit ist aber auch die Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin unbegründet, weil die (erstinstanzlichen) Haftungsbescheide noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (frühestens ) erlassen worden sind.

Dem weiteren Vorwurf der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid bedürfe bei der Getränkesteuer einer Konkretisierung des Haftungszeitraumes, ist entgegenzuhalten, daß die Berufungsvorentscheidung vom den Haftungszeitraum genauestens mit bis festgelegt hat.

Der Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 211 WAO kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 88/16/0243, 0244). Der genannte Haftungszeitraum blieb im Vorlageantrag der Beschwerdeführerin unbekämpft. Die belangte Behörde übernahm gleichfalls, wie schon weiter oben dargelegt, den Haftungszeitraum in den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Haftungszeitraum bei der Getränkesteuer nur mit "Juni 1985 bis September 1986" bezeichnete, ist auf Grund des oben Gesagten unschädlich.

Das gleiche gilt für den unterschiedlichen zeitlichen Beginn der Haftungsinanspruchnahme (Getränkesteuer: Juni 1985, Vergnügungssteuer: ), weil die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde auf den eigenen (unbedenklichen) Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme vom beruhen. Dieser niederschriftlichen Einvernahme ist eindeutig entnehmbar, daß es erst längere Zeit nach Eröffnung des Betriebes zur Aufnahme vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen gekommen ist.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge geht sinngemäß dahin, daß ihre Zeugenaussage vom als "nichtiges" Beweismittel anzusehen sei, weil sie nicht als Zeugin, sondern allenfalls als Partei einzuvernehmen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die WAO ein "nichtiges" Beweismittel nicht kennt. Vielmehr kommt gemäß § 127 WAO im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Richtig ist, daß auf Grund dieser Bestimmung (ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift des § 166 BAO) kein Hindernis besteht, auch die Einvernahme der Partei als Beweismittel heranzuziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/16/0100); doch darf auch ein Beweismittel, welches durch eine allfällige Rechtsverletzung der Art, wie sie die Vernehmung als Zeugin anstatt als Partei darstellen könnte, in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5262/F). Im übrigen war die Beschwerdeführerin zur Zeit ihrer Einvernahme als Zeugin nicht mehr Geschäftsführerin der genannten Ges.m.b.H. Schon deshalb war die Frage, ob der Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. in einem die letztere betreffenden Abgabenverfahren als Partei oder als Zeuge zu vernehmen ist, nicht zu entscheiden.

Der solcherart erhobenen Verfahrensrüge kommt daher keine Berechtigung zu und es war zusammenfassend nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Haftende für die Abgaben der Ges.m.b.H. herangezogen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keinem Punkt als begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.