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Rechtsschutz bei Begründungsmängeln
Welche Mängel sind nicht sanierbar?
Dieser Beitrag behandelt Rechtsfolgen mangelhafter bzw fehlender Begründungen von Bescheiden, insbesondere Beispiele für im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbare Begründungsmängel.
1. Rechtslage
Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. „Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung: Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird.“
2. Beispiel aus der Praxis der Finanzämter
Das Beispiel betrifft folgende „Begründung“ einer Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens von Amts wegen:
„Das Verfahren war gemäß § 303 Abs 1 BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt aufgrund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungsverfahren bereits existent waren und aus ...