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Unmittelbarkeitsgrundsatz; Zeugen des Hörensagens
ZWF 2023/38
(= RIS-Justiz RS0053564)
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im nationalen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, dass nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen und diesem der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen.