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Gewerbsmäßige Begehung bei Beitragstäterschaft
ZWF 2023/37
, LexisNexis Rechtsnews 34060 vom
Auch im Fall von Beitragstäterschaft (§ 12 Fall 3 StGB) kommt gewerbsmäßige Begehung in Betracht; der Beitragstäter muss allerdings in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handeln, sich selbst ein den gesetzlichen Kriterien (vgl § 70 Abs 1 und 2 StGB) entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt nicht.
Gleiches gilt sinngemäß aufgrund der gleichlautenden Bestimmung in § 23 Abs 2 FinStrG (Erschwerungsgrund gewerbsmäßige Begehung) auch für das Finanzstrafverfahren.
Rainer Brandl / Roman Leitner