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ZWF 4, Juli 2023, Seite 183

Neue Finanzordnungswidrigkeit in § 49e FinStrG durch das CESOP-Umsetzungsgesetz 2023

Ana Djakovic

Mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 beschloss der Nationalrat am vor der Sommerpause neue strafbewehrte Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister in § 18a UStG. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gelten ab . Die korrespondiere Sanktionierung fügt sich als § 49e FinStrG in den Reigen der Finanzordnungswidrigkeiten in § 49 ff FinStrG. Als Blankettstrafnorm verweist § 49e FinStrG auf die neuen Pflichten in § 18a UStG, weshalb in diesem Beitrag nicht nur auf die neue Finanzordnungswidrigkeit eingegangen, sondern auch § 18a UStG beleuchtet wird.

1. Übersicht

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr sieht die Richtlinie (EU) 2020/284 vor, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge führen und an die Mitgliedstaaten übermitteln. Diese leiten die Informationen an das zentrale elektronische Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) weiter, in dem die Daten zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Die nationale Umsetzung erfolgt mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023. Der damit neu geschaffene § 18a UStG normiert Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahl...

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