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VwGH vom 13.10.1995, 94/17/0001

VwGH vom 13.10.1995, 94/17/0001

Beachte

Siehe:

98/17/0301 E RS 6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 10/31-100/47541/1-1993, betreffend Fremdenverkehrsverbandsbeiträge für die Fremdenverkehrsverbände Flachau, Zederhaus, St. Michael/Lungau sowie Fremdenverkehrsbeiträge für die Stadt Salzburg für das Verbandsjahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Verbandsbeiträge für die Fremdenverkehrsverbände Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau sowie Fremdenverkehrsbeiträge nach § 43 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes-S.FVG, LGBl. Nr. 94/1985, für die Gemeinde Salzburg-Stadt, betreffend das Verbandsjahr 1993 in Höhe von insgesamt S 712.522,-- vor, wobei der Bemessung die Mauteinnahmen auf der Mautstrecke Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn zugrunde gelegt wurden.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hebt die beschwerdeführende Partei auf der Mautstrecke Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn im eigenen Namen eine Straßenmaut ein. Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - UStG 1972 werde der Bund für diese Entgelte beim Finanzamt Salzburg-Stadt zur Umsatzsteuer als Unternehmer erfaßt. Damit sei der Bund in den Salzburger Gemeinden Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau zu den Verbandsbeiträgen anteilig entsprechend der Länge der Mautstrecke, in Salzburg-Stadt als dem Sitz des Unternehmens zu Fremdenverkehrsbeiträgen nach § 43 leg. cit. mit 10 % der Mauteinnahmen (§ 31 Abs. 2 leg. cit. idF LGBl. Nr. 87/1988) erfaßt. Aufgrund des Fremdenverkehrsgesetzes habe sich nachstehende Vorschreibung ergeben:

Gemeinde Anteil in % Anteil in S Satz Beitrag 1993

Salzburg-Stadt

10 % 42.923.045,-- 0,4 %o 17.169,--

Flachau (Verband)

41,45 % 160.124.417,-- 1,8 %o 288.224,--

Zederhaus (Verband)

34,19 % 132.078.500,-- 1,8 %o 237.741,--

St. Michael (Verband)

24,36 % 94.104.483,-- 1,8 %o 169.388,--

Salzburg-Anteil 100 % 429.230.445,-- 712.522,--

Die Umsatzhöhe des jeweils zweitvorangegangenen Jahres habe sich aus den vorgelegten Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt ergeben. Nach Ausscheiden des Kärntner Anteiles (10,67 % der Gesamtstrecke) sei der Rest mit 10 % der Sitzgemeinde und mit 90 % den an der Mautstraße liegenden Gemeinden zugeteilt worden.

Die Mauteinnahmen erziele der beschwerdeführende Bund, der dafür auch zur Umsatzsteuer veranlagt sei, selbst. Das Fremdenverkehrsinteresse liege darin, daß blühender Fremdenverkehr in Salzburg und Kärnten erhöhte Mauteinnahmen bringe und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Mauteinhebers diene. § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 sei auf Fremdenverkehrsbeiträge nicht anzuwenden, zumal es sich bei diesen nicht um Abgaben im Sinne dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmung handelte.

Die Einstufung erfolge in die Beitragsgruppe 4 der Beitragsgruppenverordnung LGBl. Nr. 24/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 94/1992, zumal die Mautstraße Tauernautobahn nicht überwiegend dem Ausflugsverkehr diene.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Republik Österreich-Bund komme nicht die Eigenschaft eines Unternehmers im Sinn des § 2 S.FVG zu. Bundesstraßen und im besonderen Maße Bundesautobahnen hätten nach dem gesetzlichen Auftrag der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (überregionalen) Durchzugsverkehrs (§§ 1 und 7 des Bundesstraßengesetzes) zu dienen. Für die Entscheidung zur Errichtung der Alpentransversale der Tauernautobahn seien daher keineswegs die Gesichtspunkte des § 1 S.FVG maßgeblich gewesen. Unzweifelhaft ziehe die Autobahn touristisch verwertbaren Verkehr aus Fremdenverkehrsgemeinden sogar ab und laufe insofern deren Interessen entgegen. Soweit hier also Fremdenverkehr wirksam werde, sei dies kaum ein im Sinne der §§ 1 und 2 leg. cit. relevanter Fremdenverkehr, aus welchem der Bund in konkret meßbarer Weise Nutzen ziehe. Die Errichtung der Tauernautobahn sei in Erfüllung eines nicht am Fremdenverkehr orientierten Auftrages des Bundesstraßengesetzgebers erfolgt, also keineswegs freiwillig. Die Annahme der Pflichtmitgliedschaft des Bundes und damit die Verpflichtung zur Beitragsleistung erscheine gesetzlich nicht gedeckt.

Die Pflichtbeiträge stellten der Umsatzsteuer "gleichartige" Abgaben dar. Dies stehe im Widerspruch zum F-VG.

Die Vorschreibung der Fremdenverkehrsbeiträge widerspreche der Bestimmung des § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (BGBl. Nr. 826/92). Nach dieser als Grundsatzbestimmung erlassenen Regelung dürften aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingehobene Entgelte und Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. In der finanzwissenschaftlichen Terminologie werde der Begriff "Abgabe" als Oberbegriff verstanden, innerhalb dessen zwischen Steuern, Beiträgen und Gebühren unterschieden werde. Der hier vorgeschriebene Beitrag falle daher unter den Begriff der "Abgabe" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 S.FVG, LGBl. Nr. 94/1985, lautet auszugsweise:

"(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs im Lande Salzburg können die aufgrund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Fremdenverkehrsverband zusammengeschlossen werden (Errichtung).

..."

§ 2 Abs. 1 leg. cit. (idF vor den Novellen LGBl. Nr. 44/1993 und LGBl. Nr. 66/94) bestimmte:

"(1) Die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung LGBL. Nr. 58/1963, haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. ... "

Durch Art. I Z. 4 iVm Art. II Abs. 4 LGBl. Nr. 44/1993 wurde die zitierte Gesetzesbestimmung mit Wirkung für das Beitragsjahr 1993 novelliert, indem

im zweiten Satz die Wortfolge

"einen Sitz (Standort)" durch die Wortfolge

"einen Sitz, Standort" ersetzt wurde.

Die Novelle LGBl. Nr. 66/1994 ist auf das gegenständliche

Beitragsjahr 1993 nicht anwendbar.

§ 2 Abs. 2 S.FVG lautete in seiner Stammfassung:

"(2) Von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband sind die Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichteten Unternehmen sowie die Bundesbetriebe und Monopole ausgenommen. Nicht Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Personen (Abs. 1), deren Umsätze zur Gänze gemäß §§ 35 und 36 von der Beitragspflicht ausgenommen sind."

§ 2 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 87/1988 lautet:

"(2) Von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband ist der Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen ausgenommen, soweit diese nicht Gelegenheitsverkehr mit Autobussen oder Personenschiffahrt betreiben. Keine Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Personen (Abs. 1), deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind."

§ 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, lautete auszugsweise:

"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) ...

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1966) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch


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1.
...
2.
die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Beförderung von Personen in Linien- und Gelegenheitsverkehr der Post oder in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.

(5) ..."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1975, hat der Bund die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der als Bundesstraße (Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke von Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. idF BGBl. Nr. 114/1973 hat der Bund für die Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen der Anschlußstelle Flachau und der Anschlußstelle Rennweg ein Entgelt einzuheben. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Höhe dieses Engelts vom Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Bund die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen. § 3 Abs. 2 und § 6 leg. cit. sehen eine Überlassung dieser Entgelte an die Aktiengesellschaft zur Abdeckung bestimmter mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehender Kosten vor. Diese Gesellschaft - die Tauernautobahn-Aktiengesellschaft - wurde durch das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, mit anderen Bundesstraßengesellschaften zu einer neuen Gesellschaft mit dem Namen "Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft" verschmolzen. Die Begrenzung der Überlassung der Entgelte an diese Aktiengesellschaft ist durch § 4 des die ASFINAG betreffenden Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 sowie durch § 4 der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419 modifiziert.

Diese Bestimmung lautet:

"(1) Den im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.

(2) Ebenso haben die im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften jene Gelder, die aus vor dem von ihnen durchgeführten Kreditoperationen im In- und Ausland oder aus Überweisungen des Bundes stammen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sind, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu überlassen."

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist in einem solchen Fall der Bund als Betreiber der öffentlichen Straße, für deren Benützung er ein Entgelt einhebt, anzusehen (siehe zum vergleichbaren Fall der Brenner-Autobahn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8937, und das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 82/17/0026 und Folgezahlen). Für die - von der Beschwerde gar nicht bestrittene - Eigenschaft des Bundes als Betreiber des gegenständlichen Autobahnteilstückes spricht insbesondere der Umstand, daß die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 des ASFINAG-Gesetzes die Benützungsentgelte NAMENS DES BUNDES, also als dessen direkte Stellvertreterin einzuheben hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die dieser Gesellschaft nicht zur Deckung ihrer Ausgaben überlassenen Benützungsentgelte nicht an den Bund, sondern an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 591/1982 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1987, hat der Bund dieser Gesellschaft die mit der Durchführung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zusammenhängenden Kosten zu ersetzen. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 493/1985 und BGBl. Nr. 80/1987 ist der Kostenersatz gemäß Abs. 1 jährlich zumindestens in Höhe des durch die Erträge aus den der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zufließenden Benützungsentgelten nicht gedeckten Zinsenaufwandes zuzüglich angemessener Personal- und Verwaltungskosten zu leisten. Spätestens mit Fertigstellung sämtlicher von der genannten Gesellschaft zur Finanzierung übernommener Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz so zu bemessen, daß auch die Tilgung der Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft längstens bis zum gewährleistet ist.

Aus diesen Bestimmungen erhellt, daß das wirtschaftliche Interesse des Bundes an der Erzielung von Mauteinnahmen auf dem in Rede stehenden Teilstück der Tauernautobahn nicht dadurch wegfällt, daß diese Einnahmen zunächst der ASFINAG zufließen, reduziert sich hiedurch doch der von ihm gemäß § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz zu leistende jährliche Kostenersatz.

Was nun die Unternehmereigenschaft im Sinn des UStG 1972 anlangt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Salzburger Landesgesetzgeber undifferenziert auf den gesamten § 2 des UStG 1972 verwiesen hat.

Dabei ist es gleichgültig, ob man die landesgesetzliche Verweisung auf eine Tätigkeit "im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223" so auslegt, daß damit der verwiesene Norminhalt in der zitierten Stammfassung des UStG 1972 fixiert werden sollte, oder ob man den Hinweis auf das "BGBl. Nr. 223" nur als eine Angabe der Fundstelle liest, ohne daß damit die Berücksichtigung der Textänderungen bis zum Inkrafttreten der verweisenden landesrechtlichen Regelung des S.FVG ausgeschlossen werden sollte. Denn sowohl in der Stammfassung als auch in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des S.FVG (am bzw. 1987) geltenden Fassung BGBl.

Nr. 563/1980 hieß es im § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG 1972: "Als

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch ... 2. die

Tätigkeit des Bundes, soweit sie ... in der Duldung der

Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht."

Vor dem Hintergrund dieses auch bestimmte Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechtes umfassenden Unternehmerbegriffes des S.FVG war zunächst die Ausnahmebestimmung im § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Stammfassung zu verstehen, wonach von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband die Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichteten Unternehmen sowie die Bundesbetriebe und Monopole ausgenommen wurden. Durch die Novelle LGBl. Nr. 87/1988 wurde sodann diese landesgesetzliche Ausnahmebestimmung wesentlich eingeschränkt, denn nach dem § 2 Abs. 2 erster Satz S.FVG in der zitierten Fassung war von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband der Bund als Rechtsträger der Post- und der Telegraphenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen ausgenommen, soweit diese nicht Gelegenheitsverkehr mit Autobussen oder Personenschiffahrt betreiben. Jedenfalls danach ist die Tätigkeit des Bundes als Mautstraßenbetreiber vom Unternehmerbegriff des S.FVG nicht ausgenommen.

Die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg ist daher jedenfalls im streitgegenständlichen Beitragsjahr 1993 eine vom § 2 Abs. 1 S.FVG iVm § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG 1972 erfaßte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

Die beschwerdeführende Partei ist auch sowohl unmittelbar als auch mittelbar am Fremdenverkehr in den hier in Rede stehenden Gebieten der Fremdenverkehrsverbände Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau interessiert. Auch wenn die Tauernautobahn in erster Linie dem alpenüberschreitenden Personenfernverkehr dient, ist nicht zu übersehen, daß sie - und zwar insbesondere die hier relevante bemautete Scheitelstrecke wegen ihrer Wintersicherheit - unmittelbaren Nutzen aus dem Fremdenverkehr dieser bekannten und bedeutsamen Fremdenverkehrsgebiete zieht. Zu Recht wurde von der belangten Behörde betont, daß die Gebiete der Fremdenverkehrsverbände über eigene Auf- und Abfahrten an der Autobahn verfügen. Es ist evident, daß die bequeme und wintersichere Trassenführung auch den Zubringerverkehr zu den genannten Regionen des Lungaus und des Oberen Ennstals an sich gezogen und die bisherigen Verkehrsverbindungen teilweise substituiert hat. Es ist daher davon auszugehen, daß die Mauteinnahmen auch Einnahmen mitumfassen, die unmittelbar auf den Fremdenverkehr in den durch die Mautstrecke erschlossenen Fremdenverkehrsgebieten zurückzuführen sind.

Die Belebung der Wirtschaftstätigkeit in den genannten Fremdenverkehrsgebieten und die Hebung des allgemeinen Lebensstandards dieser Bevölkerung durch den Fremdenverkehr bewirkt in einem gewissen Umfang auch eine Steigerung des Straßengüter- und Personenverkehrs, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß ein Teil der Mauteinnahmen auch in dieser Weise indirekt durch den Fremdenverkehr induziert ist und der beschwerdeführenden Partei somit auch ein mittelbarer Fremdenverkehrsnutzen erwächst. Die beschwerdeführende Partei ist daher im Sinne des § 2 Abs. 1 S.FVG "am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessiert".

Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/17/0117, nichts zu ändern. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß einem Bauunternehmer aus seiner Beteiligung an der Errichtung eines Autobahnloses nur dann ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr hätte erwachsen können, wenn die Entscheidung zum Autobahnbau auf den Fremdenverkehr im betreffenden Bundesland zurückgeführt werden könnte, während hier entscheidend ist, daß dem Betreiber einer Autobahn - auch - durch den regionalen Fremdenverkehr induzierte Mehreinnahmen an Maut erwachsen. Die Frage, ob der Entschluß zum Bau des gegenständlichen Teilstückes der Tauernautobahn auf den Fremdenverkehr im Bundesland Salzburg zurückgeführt werden kann, ist für die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei ohne Belang.

§ 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, lautet wie folgt:

"(3) (Grundsatzbestimmung) Aufgrund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden."

Durch Art. XX des BGBl. Nr. 297/1995 wurde dieser Bestimmung folgender Satz angefügt:

"(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen."

Der Bundesgesetzgeber hat die zitierte Gesetzesbestimmung, gestützt auf § 7 Abs. 4 F-VG als Grundsatzbestimmung erlassen.

§ 7 Abs. 4 F-VG lautet:

"(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgabenbestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern oder Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) erlassen."

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, der Abgabenbegriff des Finanz-Verfassungsgesetzes zugrunde liegt. Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" im Sinne der Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0223, und vom , Zl. 89/17/0201). Demgegenüber fließen die Verbandsbeiträge nach §§ 30 ff S.FVG dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechtes organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes dar.

Die nach § 43 S.FVG zu entrichtenden Fremdenverkehrsbeiträge fließen nach Abs. 3 leg. cit. dem Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg, der eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 44 S.FVG), zu. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 5317, ausgesprochen, daß Geldleistungen, die einer juristischen Person zufließen, die ausschließlich von Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet wird und die die Mittel ohne inhaltliche gesetzliche Bindung für Zwecke dieser Gebietskörperschaft verwendet, der Charakter einer Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes zukommt. Der Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfonds wird von einer Kommission, der teilweise Organe des Landes angehören, verwaltet, die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem Landesabgabenamt (§§ 45 Abs. 2 und 2, 46 S.FVG). Die Beschlüsse der Fondskommission des Fremdenverkehrsförderungsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung (§ 55 Abs. 4 S.FVG idF BGBl. Nr. 44/1993). Dem Fonds obliegt gemäß § 48 Abs. 1 S.FVG die Förderung der Veranstaltung der Salzburger Festspiele, die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die für den Fremdenverkehr des ganzen Landes, jedenfalls aber von überörtlicher Bedeutung sind, sowie die Herstellung eines Ausgleiches zwischen den örtlichen Fremdenverkehrsträgern. Wollte man aufgrund dieser Umstände die Fremdenverkehrsbeiträge nach § 43 S.FVG - im Gegensatz zu den Fremdenverkehrsverbandsbeiträgen - unter die landesgesetzlich geregelten Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes, und damit auch im Sinne des § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, subsumieren, so wäre damit für die beschwerdeführende Partei aus nachstehenden Erwägungen nichts gewonnen:

§ 7 Abs. 4 F-VG, auf den sich die Erlassung der gegenständlichen Grundsatzbestimmung stützt, verweist ausdrücklich auf die Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Für die "grundsätzlichen Anordnungen" iSd § 7 Abs. 4 F-VG gelten daher dieselben verfassungsrechtlichen Regelungen wie für Grundsatzgesetze gemäß Art. 12 B-VG. Durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, erhielt Art. 15 Abs. 6 B-VG folgende Fassung:

"(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen."

Aus dem letzten Satz der genannten Bestimmung ist zu entnehmen, daß der erstmalig ein Grundsatzgesetz erlassende Bundesgesetzgeber durch das Bundesgrundsatzgesetz eine Frist zur Anpassung der die betreffende Angelegenheit vorher frei regelnden Landesgesetze zu bestimmen HAT. Mit Ablauf der Frist werden nicht angepaßte Landesgesetze verfassungswidrig (VfSlg. 10176/1984; Mayer, Neuerungen, 16; Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht7, Rdz 268).

Unterläßt der Grundsatzgesetzgeber - was für den hier in Rede stehenden Bemessungszeitraum zu gelten hat - die durch die novellierte Fassung des Art. 15 Abs. 6 B-VG ausdrücklich gebotene Fristsetzung, kann dies auf das Weiterbestehen der die Materie vorher frei regelnden Landesgesetze keine ungünstigere Wirkung haben als die Unterlassung der bloß fakultativen Fristsetzung nach Art. 15 Abs. 6 B-VG in der Fassung vor der genannten Novelle. Hiezu vertraten Lehre und Judikatur die Auffassung, enthalte das Grundsatzgesetz keine Zeitbestimmung hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung, so entfalte es auf ein widersprechendes älteres Landesgesetz keine derogatorische oder invalidatorische Wirkung (VfSlg. 5921/1969; Walter, Bundesverfassungsrecht, 205).

Zutreffend verweist die Gegenschrift der belangten Behörde darauf, daß der Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe ist. Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz jene Vorteile sind, die der beschwerdeführenden Partei aus dem Fremdenverkehr im Lande Salzburg erwachsen.

An diesem Steuergegenstand ändert der Umstand nichts, daß die Bemessung der Abgabe - nach dem jeweiligen Fremdenverkehrsnutzen differenzierend - an Umsätze im Sinne des UStG 1972 anknüpft.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 f VwGG im Zusammenhang mit der Verordung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.