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Die Kinder- und Jugendhilfe und das Heimaufenthaltsgesetz
Im Zuge des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59 wurde die Ausnahme vom Geltungsbereich des HeimAufG für Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten der genannten Novelle am zeigt sich in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, dass der einrichtungsbezogene Ansatz aus rechtlicher Sicht Bedenken aufwirft, da er vor allem die konzeptionelle und personelle Ausgestaltung von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt. Dies führt zu Anwendungsproblemen va im Zusammenhang mit alterstypischen Freiheitsbeschränkungen, gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und der Meldepraxis bei Freiheitsbeschränkungen.
I. Kompetenzverteilung
Mit Inkrafttreten der Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl I 2019/14 und der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe zwischen Bund und Ländern am entfällt die Grundsatzgesetzgebung des Bundes in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG; „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“) und wird die Gesetzgebungskompetenz zur Gänze den Ländern übertragen. Die Angelegenheiten hinsichtlich Kinder und Jugendlicher ohne psychische Erkrankung oder geistige Behinderung in Einrichtungen de...