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ÖBA 10, Oktober 2023, Seite 753

Keine Haftung für Goldmünzen in Sparbuchschließfächern.

§ 1 BWG.

https://doi.org/10.47782/oeba202310075301

Lagert ein Bankkunde Goldmünzen in einem Schließfach, in dem nach den Benützungsbedingungen ausschließlich Sparbücher und Sparkarten gelagert werden dürfen, und wurde der Kunde vom Kundenbetreuer auf diese Vorgaben zusätzlich hingewiesen, hat der Kunde die widrigen Folgen eines Einbruchdiebstahls in das Schließfach selbst zu tragen.

Aus der Begründung:

[1] Der Kl war langjähriger Kunde der bekl Bank und hatte bei ihr ein Konto sowie mehrere Sparbücher. Im November 2019 wollte er erspartes Geld in Gold anlegen und entschied sich nach einem Beratungsgespräch zum Kauf von Philharmoniker-Goldmünzen. Er sprach mit dem Kundenberater auch über Verwahrungsmöglichkeiten in der Filiale. Der Berater wies den Kl auf die Safes im Keller sowie die notwendige Abklärung einer Versicherungsdeckung hin. Der Kl fragte auch nach Sparkassenbuchschließfächern und der Berater erklärte ihm, dass diese ausschließlich für die Verwahrung von Sparbüchern geeignet seien. Die Sparkassenbuchschließfächer seien nicht alarmgesichert, während sich die im Keller befindlichen Safes hinter einer Tresortüre befänden, alarmgesichert und videoüberwacht s...

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