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ÖBA 10, Oktober 2023, Seite 752

Abschöpfungsverfahren: Keine gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften erforderlich.

§§ 59, 203, 210 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202310075201

Der Schuldner erlangt mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, wieder seine frühere Rechtsstellung (§ 200 Abs 4 erster Satz IO, § 59 IO). Er ist in seiner persönlichen Handlungsfähigkeit dann nicht mehr beschränkt. Es besteht damit auch keine Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Genehmigung von beabsichtigten Rechtsgeschäften, die der Schuldner nach Aufhebung des Konkurses abschließen will oder abschließt.

Aus der Begründung:

[1] Mit Beschluss vom wurde über Antrag der Schuldnerin nach Scheitern eines Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Die Revisionsrekurswerberin gehört in diesem Insolvenzverfahren zu den Gläubigern.

[2] Am teilte sie dem ErstG mit, dass sie nach ihrem verstorbenen Vater einen Pflichtteilsanspruch habe, dessen geschätzte Höhe etwa € 43.333 betrage. Die Alleinerbin, ihre Mutter, verweigere derzeit eine Zahlung, es bestehe jedoch die Aussicht auf einen Vergleich über eine Summe von € 30.000. Die Schuldnerin strebe diesen Vergleich an, weil sie nicht gern gegen die eigene Mutter prozessieren wolle. Der bestellte Treuhän...

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