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ÖBA 10, Oktober 2023, Seite 740

Zur Aufrechnung mit (bedingten) Insolvenzforderungen nach § 19 IO.

§ 1438 ABGB; § 19, 81 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202310074001

Gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO kann „das Gericht“ die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Unter „Gericht“ ist in diesem Fall das Insolvenzgericht, nicht aber das Zivilgericht (Prozessgericht) zu verstehen. Ein Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist daher weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Der Kl ist MV im Konkursverfahren über das Vermögen der W AG (idF: Schuldnerin). Die Erstbekl ist eine Gesellschaft der Aktionäre der Schuldnerin. Zweit- und Drittbekl sind Komplementäre der Erstbekl. Über das Vermögen des Drittbekl wurde am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen den Drittbekl ist seither unterbrochen.

[2] Der Kl begehrt die Rückzahlung eines Darlehens, das die Schuldnerin der Erstbekln gewährt habe.

[3] Die Erst- ...

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