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Zum Umfang des Fragerechts nach § 184 ZPO.
https://doi.org/10.47782/oeba202310073301
Das Fragerecht nach § 184 ZPO und die damit verbundene prozessuale Mitwirkungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Erforschung der Wahrheit besteht nicht nur hinsichtlich jener Umstände, bei denen eine Unmöglichkeit der anderweitigen Kenntnis von Tatsachen (etwa der Existenz von Urkunden) vorliegt. Vielmehr besteht die Mitwirkungspflicht jedenfalls in all jenen Fällen, in denen nicht leicht zu überwindende Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefizite des Prozessgegners gegeben sind.
Aus der Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Schadenersatzklage des IV einer Bau GmbH gegen deren Abschlussprüferin iHv von rd € 25 Mio. Das bekl Wirtschaftsprüfungsunternehmen habe die Prüfungen sorgfaltswidrig durchgeführt und zu Unrecht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke bzgl der Jahresabschlüsse erteilt. Das ErstG bestellte einen SV zur Frage, ob die Jahresabschlüsse ua bezogen auf Forderungen gegen Tochtergesellschaften der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin objektiv fehlerhaft waren. Dieser kam in seinem Gutachten ua zum Ergebnis, dass die vorgelegten Urkunden und Nachweise nicht ausreichend seien, um z...