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VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0156

VwGH vom 04.11.1994, 94/16/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-156/94, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin gab am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bekannt, in fünf Fällen an Gewinner Schenkungen in Form von Sachgaben, und zwar PKWs der Marke Mazda X3, getätigt zu haben. Sie nannte dazu jeweils die Summe von S 145.000,01 als Kaufpreis.

Das Finanzamt dagegen ermittelte für die billigste Variante eines betreffenden Fahrzeuges einen Listenpreis von S 236.000,-- und zog diese Summe als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer heran.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobenen Berufungen als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, der von der Beschwerdeführerin angegebene Preis, der den Listenpreis um S 90.000,-- unterschreite, beruhe offenbar darauf, daß die Beschwerdeführerin besonders günstige Konditionen erhalte. Demgegenüber stellten die Listenpreise empfohlene Richtpreise dar, die auf Grund objektiver Kriterien gefunden würden und sich in besonderer Weise zur Heranziehung als gemeiner Wert eigneten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer ausgehend von dem von ihr aufgewendeten Kaufpreis ermittelt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, worin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

§ 10 BewG lautet auszugsweise:

"(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."

Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0093 und vom , Zl. 93/16/0186) und sich bei importierten Waren am inländischen Detailverkaufspreis des Objektes orientiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/16/0087, und vom , Zl. 85/16/0074).

Betreffend geschenkte, fabriksneue Kraftfahrzeuge hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 1838/54; , Zl. 91/54, Slg. N.F. 1376/F, und vom , Zl. 2534/53 dargelegt, daß es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise ankommt.

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich zur Ermittlung des gemeinen Wertes am Listenpreis der geschenkten Fahrzeuge in Höhe von je S 236.000,-- orientiert hat. Daß üblicherweise am Markt bei Autokäufen ohne Inzahlungnahme eines sogenannten Eintauschfahrzeuges Preisnachlässe gewährt werden, kann im Beschwerdefall schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Beschwerdeführerin einen marktüblichen geringeren Preis der in Rede stehenden Fahrzeuge gar nicht konkret behauptet hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Listenpreis einen um rund S 90.000,-- geringeren, von ihr aufgewendeten Kaufpreis und damit eine Summe ins Treffen führt, die vom Listenpreis in doch auffälliger Art und Weise abweicht, ist dadurch das Vorliegen ungewöhnlicher bzw. persönlicher Verhältnisse indiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0155). Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in keiner Weise dargetan hat, daß im gegebenen Fall das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse ausgeschlossen werden kann, kommt eine Berücksichtigung des von ihr aufgewendeten Einkaufspreises (bei dem z.B. auch Gesichtspunkte der Werbung für die betreffende Automarke eine Rolle gespielt haben können) nicht in Frage.

Aus dem Hinweis auf § 8 Abs. 1 und 2 ErbStG ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, weil sich diese Bestimmungen lediglich mit der Berechnung der Steuer ausgehend von jener Bemessungsgrundlage befassen, deren Ermittlung gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. in Anwendung des nach § 10 BewG festzustellenden gemeinen Wertes erfolgt.

Ein Eingehen auf die Frage der von der Beschwerdeführerin einem Gewinner allenfalls gewährten Barablöse ist im Beschwerdefall schon deshalb entbehrlich, weil es sich bei dieser Behauptung um eine unzlässige und daher unbeachtliche Neuerung handelt (§ 41 Abs. 1 VwGG). Im übrigen käme auch diesem Faktor im Rahmen der an objektiven Marktkriterien orientierten Feststellung des gemeinen Wertes keine Bedeutung zu.

Da sich der angefochtene Bescheid sohin als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.