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Zur Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“
https://doi.org/10.47782/oeba202307053501
Enthält – wie hier – die Eintragung eines Vorkaufsrechts keine Berufung auf die ihr zugrunde liegende Vertragsurkunde oder einen sonstigen Rechtsgrund und deutet der damit allein maßgebliche Wortlaut („Vorkaufsrecht“) eine Erweiterungsvereinbarung nicht einmal an, ist eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“S. 536 iSd § 1078 ABGB zweifelsfrei nicht im Hauptbuch eingetragen.
Aus der Begründung:
[1] Der Vater des ASt hat diesem eine in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft mit notariellem Schenkungsvertrag vom geschenkt. Auf dieser Liegenschaft lastet ein Vorkaufsrecht für die Stadt Wien. Die dbzgl Eintragung C-LNr 2 lautet „Vorkaufsrecht für Stadt Wien“ und enthält keine weiteren Hinweise oder Zusätze.
[2] Der ASt begehrte die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dieser Liegenschaft; dies mit der Beschränkung durch das im Schenkungsvertrag vom vereinbarte Besitznachfolgerecht auf den Überrest für seine Schwester.
[3] Das ErstG wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der begehrten Einverleibung das eingetragene Vorkaufsrecht der Stadt Wien sowie der fehlende urkundliche Nachwe...