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GREx: Wahlgerichtstand für Unterlassungsexekution nach § 5c Abs 3 EO
https://doi.org/10.47782/oeba202307053401
§ 5c Abs 3 EO normiert für die UnterlassungsexekutionS. 535 einen Wahlgerichtsstand, der am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs anknüpft. Bestehen mehrere Erfolgsorte im Inland, so kommen auch mehrere Wahlgerichtsstände in Betracht. Ist etwa bei Begehung einer Internettat im Ausland angesichts der grds ubiquitären Abrufbarkeit von Websites der Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet denkbar, so kann der Betreibende das zuständige Exekutionsgericht im Inland frei wählen, was auch sonst bei mehreren zur Verfügung stehenden (Wahl-)Gerichtsständen die Regel ist. Dies gilt auch, wenn – wie hier – der Erfolg des Titelverstoßes nicht nur im Sprengel eines einzigen Gerichts, sondern österreichweit eingetreten ist.
Aus der Begründung:
[2] Aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung hat es die in Serbien ansässige Verpflichtete gegenüber der ebenfalls in Serbien ansässigen Betreibenden zu unterlassen, in Österreich ohne Zustimmung der Betreibenden Folgen bestimmter (konkret bezeichneter) TV-Shows zu senden und/oder im Internet zur Verfügung zu stellen und/oder zu vervielfältigen sowie solche Handlungen...