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Keine Kürzung laufzeitunabhängiger Kosten nach § 20 HIKrG aF.
https://doi.org/10.47782/oeba202307052601
Art 25 WIKrRL; § 20 HIKrG; § 16 VKrG
Aus der Regelung des § 20 Abs 1 HiKrG idF BGBl I 2015/135 zog der OGH schon vor der E des EuGH C-383/18 Lexitor den Umkehrschluss, dass laufzeitunabhängige Entgelte bei vorzeitiger Tilgung nicht aliquot zu reduzieren seien. Nach der E des EuGH zu C-555/21 UniCredit Bank Austria AG steht das Unionsrecht in Gestalt von Art 25 WiKrRL einem solchen Umkehrschluss nicht entgegen. Aus unionsrechtlicher Sicht ist es daher nicht geboten, nach § 20 Abs 1 HIKrG aF bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits auch laufzeitunabhängige Kosten verhältnismäßig zu verringern.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl ist ein nach § 29 KSchG klagebefugter Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Die Bekl ist ein KI und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Sie ist Unternehmerin und verwendet im Verkehr mit Verbrauchern iZm dem Abschluss hypothekarisch sichergestellter Darlehensverträge Vertragsformblätter, die unter dem Punkt „Vorzeitige Rückzahlung“ das Recht auf vorzeitige Darlehensrückzahlung durch den Darlehensnehmer sowie die Verringerung der von ihm diesfalls zu zahlenden Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten regeln. Diese Verträ...