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Bindung des Insolvenzverwalters an nicht ausgeübte Option
https://doi.org/10.47782/oeba202307052101
Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners nicht gebunden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen wurden. Die Wendung „nicht gebunden“ ist dahin zu verstehen, dass der Antrag mit dem Eintritt der Insolvenzwirkungen (§ 2 Abs 1 IO) eo ipso erlischt.
Die Bestimmung des § 26 Abs 3 IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Bekl ist IV in dem am über das Vermögen der D GmbH (iwF: Schuldnerin) vom HG Wien eröffneten Insolvenzverfahren.
[2] Die Kl schloss am mit der Schuldnerin einen „Miet- und Kaufoptionsvertrag“ über [eine] Liegenschaft. Das Mietverhältnis begann am und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Hauptmietzins wurde ein Betrag von € 756 (wertgesichert) zzgl Betriebskosten vereinbart.
Im Vertrag räumte die Schuldnerin der Kl gegen Zahlung von € 70.000 das Recht ein, die Liegenschaft bis spätestens durc...