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Zur Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung
https://doi.org/10.47782/oeba202306045801
§ 364c ABGB; § 2 AnfO; § 148, 152 EO.
Auch für die Einzelanfechtung gilt der zur Insolvenzanfechtung entwickelte Grundsatz, wonach die Anfechtung dem Gläubiger keine Vorteile verschaffen darf, die er ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erzielt hätte. Diesem Grundsatz würde widersprechen, durch Anfechtung bloß der Übereignung einer Liegenschaft den Zugriff darauf zu eröffnen, der zuvor wegen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots blockiert war, auf das der Verbotsberechtigte nur in untrennbarem Zusammenhang mit der Übereignung verzichtete.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der geschiedene Ehemann der Bekl (idF Schuldner) hatte bei der kl Bank nicht nur Kredite aufgenommen, sondern als deren Mitarbeiter auch Kundengelder veruntreut. Er wurde strafgerichtlich verurteilt und schuldet der Kl aufgrund eines rk Versäumungsurteils € 224.292,02 sA. Er ist nicht in der Lage, die Forderung zu befriedigen.
[2] Der Schuldner war bis 2019 Alleineigentümer der ihm geschenkten Liegenschaft EZ 1055 mit zwei Wohnhäusern. Weiters waren er und die Bekl je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2312 mit einem als Ehewohnung dienenden Wohnhaus.
[3] Im A...