VwGH vom 14.04.1994, 91/15/0158
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft X in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , 114/3-GA8-DK/91, betreffend Nachfeststellung des Einheitswertes eines unbebauten Grundstückes zum zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer betreiben gemeinsam eine Land- und Forstwirtschaft. Die Beschwerdeführerin betreibt allein einen Gewerbebetrieb (Jugendheim).
Ab dem Jahr 1980 begannen die Beschwerdeführer ein sich in der Nähe des Jugendheimes befindliches, bis dahin von ihnen nur zur Heugewinnung und zu Weidezwecken genutztes Grundstück (Dauergrünland) im Ausmaß von 5.238 m2 zu einem Fußballplatz umzubauen, wobei die dabei angefallenen Kosten für Planierung und Begrünung sowie für Fußballtore und Umzäunung von rund 544.000 S im Rechenwerk des Gewerbebetriebes aktiviert wurden. Außerdem wurde im Jahr 1987 hinsichtlich der Kosten der Fußballtore und der Umzäunung eine Investitionsprämie geltend gemacht.
Strittig ist, ob der Fußballplatz ab dem als Betriebsgrundstück zum Grundvermögen (unbebautes Grundstück) gehört, weil es sich hiebei - insbesondere auf Grund der Tatsachen, daß nach der Planierung unter gleichzeitiger Verdichtung des Untergrundes nur eine dünne Humusschicht aufgebracht und auch keine Beweidung festgestellt worden sei sowie, daß bei dem geringen Heuertrag bestenfalls von einer Rasenpflege gesprochen werden könne - um eine auf drei Seiten umzäunte (eine Umzäunung auf der vierten Seite ist wegen des stark ansteigenden Geländes nicht erforderlich), mit Fußballtoren versehene bespielbare Rasenfläche, die nur im unbedeutenden Ausmaß landwirtschaftlichen Zwecken diene, handle (Ansicht der belangten Behörde), oder ob der Fußballplatz nach wie vor auf Grund der Heugewinnung und der Beweidung durch Rinder in der spielfreien Zeit dem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene, während die Nutzung für sportliche Zwecke völlig untergeordnet sei, weswegen das Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehöre (Ansicht der Beschwerdeführer).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ident mit jenem, der im hg Erkenntnis vom , 86/15/0141, Slg Nr 6285/F, entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 2 Abs 1 und § 30 Abs 1 BewG,§ 21 Abs 1 BAO sowie das hg Erkenntnis vom , 82/17/0157, ausgeführt, daß Sportanlagen (im Fall des erstzitierten Erkenntnisses ein Fußballplatz, im Fall des zweitzitierten Erkenntnisses ein Golfplatz), die nur zeitweise zur Heugewinnung und zu Weidezwecken verwendet werden, nach der überwiegenden Zweckbestimmung und der Verkehrsauffassung nicht einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, weswegen die so genutzten Grundstücke nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören.
Die in dem erwähnten hg Erkenntnis vom näher dargestellten Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht veranlaßt, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abzugehen. Daran vermögen auch die Argumente der Beschwerdeführer, der Fußballplatz werde bis etwa Mitte Mai als Vorweide genutzt, sodann zweimal gemäht und ab Mitte Oktober als Nachweide verwendet, nichts zu ändern. Abgesehen davon, daß anläßlich zweier am und am vom landwirtschaftlichen Sachverständigen und technischen Leiter der Bodenschätzung (in der Folge nur: Sachverständiger) durchgeführter Augenscheine weder eine Beweidung des Fußballplatzes durch Rinder noch eine über eine Rasenpflege hinausgehende Heugewinnung festgestellt worden ist, dient ein gelegentlich zur Beweidung herangezogener Fußballplatz, auf dem auch geringe Mengen Heu gewonnen werden, keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck (vgl nochmals das erwähnte hg Erkenntnis vom ). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Beweidung nach den Feststellungen des Sachverständigen überhaupt nicht stattgefunden hat, oder ob der Fußballplatz nach den Behauptungen der Beschwerdeführer als Vor- und Nachweide genutzt worden ist. Gegen eine intensive Beweidung durch Rinder spricht allerdings die Tatsache, daß es dabei zu einer kaum tragbaren Verunreinigung des Fußballplatzes käme, wodurch dieser als Sportanlage unbrauchbar wäre. Daß die Heugewinnung auf Grund der Beanspruchung des Rasens in der Hauptvegetationszeit und des auf einem Sportplatz kurz gehaltenen Rasens nur geringfügig gewesen sein kann, entspricht der Lebenserfahrung. Schließlich durfte die belangte Behörde auf Grund der Tatsache, daß die anläßlich des Umbaues des Grundstückes zu einem Fußballplatz angefallenen Kosten im Rechenwerk des Gewerbebetriebes aktiviert wurden und sogar im Jahr 1987 hinsichtlich der Kosten der Fußballtore und der Umzäunung eine Investitionsprämie geltend gemacht wurde, somit der Fußballplatz als (notwendiges) Betriebsvermögen des Jugendheimes angesehen worden ist, zu Recht zu dem Schluß gelangen, daß das Grundstück ab dem keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck mehr dient.
In Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, die entscheidungswesentlichen Fragen der rechtlichen Beurteilung seien dem Sachverständigen überlassen worden. Überdies sei nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen sei.
Entgegen dieser Behauptung war die belangte Behörde bemüht, den Sachverhalt aufzuklären, wobei sie insbesondere von den Feststellungen des Sachverständigen anläßlich der von ihm durchgeführten Augenscheine, zu denen die Beschwerdeführer trotz eingeräumter Gelegenheit nicht Stellung genommen haben, ausgegangen ist und diese als Grundlage für die Beweiswürdigung und für die von ihr selbst vorgenommene rechtliche Beurteilung herangezogen hat. Auf das erst mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten der zuständigen Bezirksbauernkammer braucht, da dieses der belangten Behörde nicht vorgelegen ist, nicht eingegangen zu werden (vgl § 41 VwGG).
Der angefochtene Bescheid spricht nur über den Einheitswert eines unbebauten Grundstückes ab. Ausführungen auf das Beschwerdevorbringen betreffend das Ergebnis der Bodenschätzung erübrigen sich daher.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 104/1991.