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Safe-Miete: Unverzinste Rückstellung von Schlüsselkaution zulässig
https://doi.org/10.47782/oeba202306045401
§§ 864a, 879, 957, 1371, 1372 ABGB; § 6 KSchG; § 16 MRG.
Zulässig ist die Klausel in einem Safevertrag, wonach die Schlüsselkaution „unverzinst rückerstattet“ wird. Eine zwingende oder auch nur dispositive gesetzliche Regelung, wonach Kautionen und Sicherheitsleistungen zu veranlagen und/oder verzinst zurückzuzahlen wären, existiert weder im allgemeinen Schuldrecht noch für Safeverträge. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der § 16b MRG und § 27g Abs 4 KSchG auf Safeverträge ist mangels planwidriger Lücke nicht zulässig.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…]
[18] 2.1. Im von der Bekl verwendeten „Aushang Preise und Konditionen für Safes Stand Dezember 2020“ ist für die Ausgabe der Safeschlüssel eine Kaution von € 200 bzw € 120 vorgesehen und folgende Klausel enthalten:
„Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses unverzinst rückerstattet.“
[19] 2.2. Das ErstG wies das auf diese Klausel bezogene Klagebegehren ab.
[20] Der Kl verknüpfe die mangelnde Verzinsung der Kaution zu Unrecht mit der [VPI-]Änderungsklausel für das Mietentgelt. Den Feststellungen gemäß gem diene die Mietentgeltänderungsklausel nämlich dem Erhalt der Wirtschaftlichkeit der vertraglich...