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Gattungsvollmacht für Drittpfandbestellung ausreichend
https://doi.org/10.47782/oeba202306045001
§§ 914, 1006, 1008.
Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.
Aus der Begründung:
[1] Der Drittbekl erteilte seinem Bruder mit notariell beglaubigter Urkunde „eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist insb auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in meinem Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben; Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; Vergleiche aller Art zu schließen, Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen, Vermögenserklärungen abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen; Schiedsverträge abzuschließen und Schiedsrichter zu wählen und Rechte unentgeltlich aufzugeben und anzunehmen“.
[2] Der Bruder unterzeichnete namens des Drittbekl eine Pfandbestellungsurkunde, mit der er die Liegenschaft des Drittbekl zur Sicherstellung von Forderungen d...