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immo aktuell 4, August 2022, Seite 171

Der aktuelle Fall

Beratungsansätze im Finanzstrafverfahren nach § 15 WiEReG

Anja Cupal und Walter Leopold

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse und deren Änderung nach § 5 WiEReG erfolgen in der Regel reibungslos durch die Geschäftsführung. In der Praxis treten jedoch vereinzelt Fälle auf, in denen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder ein Wechsel der Geschäftsführung zu einer finanzstrafrechtlich relevanten Situation führt. Bereits grob fahrlässiges Unterlassen einer Meldung kann gemäß § 15 Abs 1 WiEReG zu einer Bestrafung iHv 100.000 € führen. In weiterer Folge können in diesem Zusammenhang auch empfindliche Verbandsgeldbußen iSd § 4 Abs 1 VbVG für die dahinter stehende Gesellschaft anfallen. Umso wichtiger ist es, passende Beratungsansätze zu finden, um eine unsachgemäße Haftung in solchen Konstellationen zu vermeiden. Das hier beschriebene Finanzstrafverfahren wurde mittlerweile bereits eingestellt.

1. Sachverhalt

Die H GmbH & Co KG wurde im Dezember 2021 errichtet und im Firmenbuch eingetragen. Der Geschäftsführer der Gesellschaft ging irrtümlich davon aus, dass keine Verpflichtung zur Abgabe einer WiEReG-Meldung für Personengesellschaften besteht. Im Februar 2022 wurde der H GmbH & Co KG die erste Aufforderung zur Abgabe einer WiEReG-Meldung elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt. Das...

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