VwGH vom 25.06.1997, 94/15/0227
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G und des F, beide in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 29-3/94, betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1988 bis 1991 und Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die der Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ X, KG Y, bestehend aus den Grundstücken Nr. 128/11, landwirtschaftliche genutzte Baufläche, und Nr. 129/2, Wald, in den Streitjahren entstandenen Aufwendungen für diese Liegenschaft als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind; ferner, ob die geltend gemachten Vorsteuern anzuerkennen sind, was zur Voraussetzung hätte, daß der Personengemeinschaft Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zukommmt. Die Beschwerdeführer hatten zusammen mit der rund drei Monate später verstorbenen L. die mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebaute Liegenschaft am zu je einem Drittel von der Sparkasse H gekauft, wobei jedoch unbestrittenermaßen hinsichtlich des von der Verstorbenen gekauften Anteils keine Änderung im Grundbuchstand erfolgte.
Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die steuerliche Berücksichtigung der VOR Einkunfts-(Einnahmen-)erzielung geltend gemachten Werbungskosten und Vorsteuern deswegen versagt, weil im Beschwerdefall die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Voraussetzung nicht erfüllt sei, daß die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe oder aus sonstigen, über die Absichtserklärungen hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststehe, wobei der auf die Vermietung des Objektes gerichtete Entschluß des Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten müsse. Konkret begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung folgendermaßen:
Es sei unbestritten, daß seit dem Kauf der Liegenschaft im Juli 1988 bis Anfang des Jahres 1994 keine Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Den im vierten Kalendervierteljahr 1989 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 172.800,-- liege eine Scheinrechnung ohne tatsächliche Leistungserbringung zugrunde. Auch aus dem Umstand, daß unmittelbar nach dem Erwerb der Liegenschaft eine Bauverhandlung stattgefunden habe, könne mangels tatsächlicher Umsetzung der ins Auge gefaßten Baumaßnahmen nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführer gewonnen werden. Gleiches gelte für das Schreiben der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Inneres vom , womit ein Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen bekundet worden sei, weil "in diesem Anbot" der voraussichtliche Fertigungstellungszeitpunkt der Sanierungs- und Adaptierungsarbeiten zwar mit Ende April 1990 angegeben, im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens aber mit den diversen Baumaßnahmen noch nicht einmal begonnen worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, wonach es nach dem Tod der Miteigentümerin L. "mit den Erben nur Schwierigkeiten und Probleme bezüglich Finanzierung und Sanierung der gegenständlichen Liegenschaft gegeben hätte und infolge Nichtantrittes der Erbschaft durch den Witwer auch die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft noch nicht restlos geklärt seien", hielt die belangte Behörde entgegen, daß das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod der Miteigentümerin bereits am beendet worden sei. Nähere Gründe, warum die Beschwerdeführer erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens die für eine allfällige Nutzung der Liegenschaft entscheidenden Gespräche mit der genannten Sparkasse, die hinsichtlich des Anteils der L. noch als Miteigentümerin im Grundbuch aufscheine, aufgenommen hätten, seien nicht dargelegt worden. Hätten die Beschwerdeführer tatsächlich eine ernsthafte Vermietungsabsicht gehabt, dann hätten sie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen zumindest nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens umgehend in Angriff genommen, zumal der Erwerb der Liegenschaft fremdfinanziert worden sei und eine alsbaldige Einnahmenerzielung wirtschaftlich geboten erscheine. Da nunmehr seit dem Erwerb über fünfeinhalb Jahre verstrichen seien, erweise sich die bloße Behauptung, die Liegenschaft vermieten zu wollen, als "völlig unglaubwürdig".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0060, und die dort zitierten Vorerkenntnisse) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, daß der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßt. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, daß die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluß des Steuerpflichtigen muß klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Gleiches gilt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0210) auch für die steuerliche Berücksichtigung von Vorsteuern, bevor noch der Steuerpflichtige aus Vermietung Entgelte im umsatzsteuerrechtlichen Sinn erzielt hat.
Die Frage, ob die eben geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. hiezu nochmals das besagte hg. Erkenntnis vom ).
Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe durch Unterlassung der Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt nach L. ihre amtliche Ermittlungspflicht verletzt. Bei entsprechender Sachverhaltsermittlung wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beschwerdeführer durch eine "unglückliche Konstellation hinsichtlich der dritten Miteigentümerin" aus rechtlicher Sicht nicht in der Lage gewesen seien, die von ihnen schon längst vorbereiteten Sanierungsmaßnahmen endgültig in Angriff zu nehmen.
Die Berufung auf die Umstände des Nachlaßverfahrens ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, weil die Beschwerdeführer nicht dargetan haben, zweckdienliche Schritte zur Aufklärung der rechtlichen Situation unternommen zu haben und jahrelang insoweit untätig waren. Die im Jahr 1989 durchgeführte Bauverhandlung und das schon erwähnte Schreiben an den Bundesminister für Inneres vom sind ohne nachfolgende Maßnahmen zur Verwirklichung der Vorhaben kein Nachweis für die behauptete Absicht zur späteren Vermietung der Liegenschaft, zumal die Beschwerdeführer die für eine allfällige Nutzung der Liegenschaft bedeutsamen Gespräche mit der genannten Sparkasse unbestrittenermaßen erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach Beendigung des besagten Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen haben.
Der Beschwerdevorwurf über das Vorliegen eines zu kurzen Beobachtungszeitraumes übersieht, daß es im vorliegenden Fall nicht um die steuerliche Beurteilung unter "Liebhabereigesichtspunkten", sondern um die Frage geht, ob in den Streitjahren mit ziemlicher Sicherheit auf die Absicht zur künftigen Einnahmenerzielung geschlossen werden konnte. Dies hat die belangte Behörde aber nach dem Gesagten frei von Rechtsirrtum in einem mängelfreien Verfahren verneint. Da infolgedessen dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.