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VwGH vom 10.10.1996, 94/15/0187

VwGH vom 10.10.1996, 94/15/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , Zl. 160-GA4BK-DPr/92, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz im Inland, erwarb im Jahre 1987 um einen Betrag von S 44,999.000,-- Aktien einer inländischen Aktiengesellschaft, die einer Beteiligung an deren Grundkapital von 75 % entsprachen. Sie finanzierte den Erwerb der Beteiligung mit einem Bankkredit, wofür sie im Jahre 1987 S 1,519.000,-- und im Jahre 1988 S 1,433.716,-- an Zinsen aufwendete. Im Jahre 1989 veräußerte die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung um einen Betrag von S 60 Mio.

Bei der Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 und 1988 verweigerte das Finanzamt den Abzug der erwähnten Schuldzinsen.

In ihrer Berufung legte die Beschwerdeführerin im wesentlichen dar, sie habe die Beteiligung in der Erwartung erworben, diese nach einer Wertsteigerung wieder zu veräußern. Aus der Sicht des Abtretungszeitpunktes sei die Aktiengesellschaft auch langfristig nicht in der Lage gewesen, Dividenden aus operativen Gewinnen auszuschütten. Das Verbot des § 17 KStG stehe dem Abzug der Finanzierungskosten daher nicht entgegen. Die von der Abgabenbehörde bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom , Zl. 87/14/0051, und vom , Zl. 88/13/0072) sei nicht dahin zu verstehen, daß ein objektiver Zusammenhang zwischen den Finanzierungskosten einer Beteiligung und den beabsichtigten und in der Folge realisierten Veräußerungsgewinnen nicht gegeben sei. Die im Jahre 1989 realisierten Veräußerungsgewinne seien der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterzogen worden; eine Nichtabzugsfähigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Zinsen begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat sie die Auffassung, Schuldzinsen für Darlehen, die dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung gedient hätten, seien unabhängig davon, ob in einem Veranlagungszeitraum Schachtelgewinne anfielen, vom Abzugsverbot betroffen. Der unmittelbare wirtschaftliche, nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzende Zusammenhang bestehe zwischen gemäß § 10 KStG steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen und den Zinsen, die für eine zum Erwerb der Schachtelbeteiligung eingegangene Schuld zu entrichten seien. Dieser objektive Zusammenhang gehe auch nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum keine Schachtelgewinne anfielen. Es sei auf den objektiven Zusammenhang und nicht auf den Beweggrund des Beteiligungserwerbes abzustellen.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B 2186/93, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß in den Streitjahren (1987 und 1988) die in § 10 KStG 1966 normierten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit allfälliger Gewinnanteile der Beschwerdeführerin aus der in Rede stehenden Beteiligung vorlagen. Ebenso ist unstrittig, daß der Beschwerdeführerin in den Streitjahren keine Gewinnanteile aus dieser Beteiligung zukamen.

Nach § 17 KStG 1966 dürfen, wenn das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig ist, Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Mit der Frage, ob Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 KStG 1966 aufgenommen wurden, bei der Obergesellschaft als Betriebsausgaben abgezogen werden können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach beschäftigt.

Im Erkenntnis vom , Slg. 6291/F, legte der Gerichtshof u.a. dar, § 17 erster Satz KStG 1966 sei (wie § 20 Abs. 2 EStG 1972) Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach dem Fehlen der Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehe; denn ebenso wie Aufwendungen ertragsteuerlich unbeachtlich blieben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen seien, hätten bei der Ermittlung der Einkünfte auch Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stünden. Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher, nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzender Zusammenhang bestehe auch zwischen gemäß § 10 KStG 1966 steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen (Schachtelgewinnen) und den Zinsen, die für eine zum Erwerb der Schachtelbeteiligung eingegangene Schuld zu entrichten seien; stünden doch diese Zinsen, die den Bezug der Schachtelgewinne ermöglichten, mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang als mit den Schachtelgewinnen. Dieser objektive Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die auf Grund der Fremdfinanzierung des Schachtelbeteiligungserwerbes anfielen, gehe auch nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine Schachtelgewinne anfielen; es komme nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an. Bei Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde, handle es sich im Verhältnis zu den Schachtelgewinnen um Aufwendungen, die ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen; ihr Abzug sei nach der Zielsetzung des § 17 KStG 1966 schlechthin verwehrt. Des näheren - auch zur Auseinandersetzung mit der Auffassung des BFH (vgl. die Urteile vom , BStBl. 1967 III 92, vom , BStBl. II 694, vom , BStBl. II 508, und vom , BStBl. 1985 II 311) und von Hermann-Heuer-Raupach (Kommentar zum EStG und KStG, Anm. 32 zu § 3c EStG, E 31) - wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Die dargelegte Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Zl. 87/13/0068, vom , Zl. 88/13/0072, und vom , Zl. 89/14/0064, aufrechterhalten.

Die Beschwerde hält der oben zusammenfassend wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf (u.a.) Lechner, GesRZ 1983, 68, und Werner Doralt, FS Bauer 7, entgegen, der Verwaltungsgerichtshof übersehe insbesondere, daß die Veräußerungserlöse einer Beteiligung, deren laufende Erträge steuerfrei gestellt seien, sehr wohl steuerpflichtig seien und die Finanzierungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Veräußerungserlösen stünden. Vor allem aber könne die wiedergegebene Rechtsprechung - so die Auffassung der Beschwerde - angesichts der Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Slg. 13.724, und des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom , Zl. 93/14/0124 und Zl. 93/14/0125, nicht mehr aufrechterhalten bzw. nicht auf jenen Fall angewendet werden, in dem ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, aber keine steuerbefreiten Schachtelerträge erzielt worden seien. In der zuletzt erwähnten Rechtsprechung werde der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten für den Erwerb einer Beteiligung und dem steuerpflichtigen Veräußerungserlös dieser Beteiligung bejaht. In der Literatur (Herzog, RdW 1994, 60) werde die Abzugsfähigkeit (bezogen auf den Anwendungsbereich des § 31 EStG 1988) für den Fall bejaht, daß der Erwerber "die Wertsteigerung im Auge hatte".

In den soeben erwähnten Erkenntnissen vom hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu lösen, ob (im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 EStG 1988) Finanzierungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Werbungskosten sind. Der Gerichtshof bejahte - im Gegensatz zu der zu § 30 Abs. 4 EStG 1972 vertretenen Auffassung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Slg. 5307/F) - die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Finanzierungskosten und Spekulationseinkünften je nach Lage des Falles. Im Hinblick auf die Annäherung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich durch die Neufassung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 sei für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr von einem bloß engen Werbungskostenbegriff auszugehen; die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988, derzufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sei auch für Spekulationseinkünfte heranzuziehen (Zl. 93/14/0124). § 30 Abs. 4 EStG 1988 zeige, daß für den Ansatz der Einkünfte mit Kosten verbundene Vorgänge von der Anschaffung des Spekulationsobjektes bis zu seiner Veräußerung insoweit Berücksichtigung zu finden hätten, als diese Vorgänge im ausschließlichen oder doch überwiegenden Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang des Spekulationsgeschäftes stünden. Dieses Geschäft erschöpfe sich nämlich nicht im Verkauf, sondern setze die Anschaffung und Erhaltung des schließlich veräußerten Objektes voraus. Zu den Werbungskosten im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 zählten daher im Hinblick auf § 16 Abs. 1 EStG 1988 nicht nur Ausgaben (Kosten) verursachende Vorgänge, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stünden, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwüchsen, ohne die also - wie es in § 16 Abs. 1 EStG 1988 heißt - die Einnahmen, die schließlich aus der Veräußerung fließen, nicht zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten gewesen wären. Im Hinblick auf den Erwerb des Objektes "zum ehesten Weiterverkauf" - diesem Vorhaben sei auch tatsächlich entsprochen worden; das Objekt habe also keiner anderen Einkunftsquelle oder abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 gedient - handle es sich bei den Schuldzinsen für das zur Anschaffung des Spekulationsobjektes aufgenommene Fremdgeld um Werbungskosten im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 (Zl. 93/14/0125).

Der Verfassungsgerichtshof vertrat im erwähnten Erkenntnis vom nach ausführlicher Wiedergabe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/14/0124, die Auffassung, das dort gewonnene Ergebnis sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Grund der Besteuerung von Spekulationsgeschäften sei die durch den Gewinn aus solchen Geschäften bewirkte (und nicht durch Verlustgeschäfte verminderte) Leistungsfähigkeit. Unter diesen Umständen könne der Verfassungsgerichtshof keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Es sei durch nichts zu rechtfertigen, daß ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte.

Der Beschwerde können die Hinweise auf die zuletzt referierte Rechtsprechung nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann auf sich beruhen, ob für die Auslegung des Begriffes "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften" im Sinne des § 17 KStG 1966 Überlegungen von Bedeutung sind, die sich am Werbungskostenbegriff des EStG 1988 orientieren. Auch wenn man der Auffassung der Beschwerde folgte, die zu § 30 Abs. 4 EStG 1988 entwickelten Grundsätze seien auch im Anwendungsbereich des § 17 KStG 1966 zu beachten, wäre für den Standpunkt der Beschwerde im Ergebnis nichts gewonnen. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 EStG 1988 stellt auf eine periodenübergreifende Erfassung des Gesamtergebnisses eines Veräußerungsvorganges ab; dies führt zum Ergebnis, daß bei der Erfassung der Einkünfte aus der Veräußerung die mit Kosten verbundenen Vorgänge von der Anschaffung des Objektes an bis zu dessen Veräußerung zu berücksichtigen sind. Daraus folgt - in Durchbrechung des Abflußprinzipes des § 19 Abs. 2 EStG 1988 - die Bedachtnahme auch auf jene Finanzierungskosten, die in den Vorjahren (vor der Veräußerung) angefallen sind. Diese Überlegungen betreffen jedoch ausschließlich die Bemessung der Steuer für das Jahr der Veräußerung. Dieses (1989) ist aber im Beschwerdefall nicht strittig; in den Streitjahren (1987 und 1988) war kein Veräußerungsvorgang zu beurteilen. Daß ein und dieselben Aufwendungen (die in den Jahren vor der Veräußerung aufgewendeten Kreditzinsen) mehrfach, nämlich sowohl im Jahr des Anfalles als auch im Jahre der Veräußerung, als Abzugsposten behandelt werden sollten, behauptet aber auch die Beschwerde nicht.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß die im Zusammenhang mit § 30 Abs. 4 EStG 1988 angestellten Erwägungen geeignet wären, bei der hier maßgeblichen Auslegung des Begriffes "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften" im Sinne des § 17 KStG herangezogen zu werden. Insbesondere liegt darin kein Anlaß, von der Auffassung abzugehen, daß § 17 KStG 1966 den Abzug solcher Aufwendungen schlechthin verwehrt, die ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Dies trifft auf Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes einer Schachtelbeteiligung aufgewendet wurden, jedenfalls zu. Die Heranziehung eines objektiven Maßstabes bringt es mit sich, daß es auf die allfällige "Absicht" der Obergesellschaft, die Beteiligung unter Vermeidung von Schachtelgewinnen zu veräußern, nicht ankommt. Ebensowenig war im Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob auch im Anwendungsbereich des § 17 KStG 1966 im Falle einer Veräußerung nach objektiven Grundsätzen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bejaht werden kann.

Der belangten Behörde lag somit ein Sachverhalt vor, bei dem sie ihre Entscheidung zu Recht an jenen Grundsätzen orientiert hat, die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 6291/F, entwickelt wurden. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.