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VwGH vom 18.12.1996, 94/15/0153

VwGH vom 18.12.1996, 94/15/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. 405-2/93, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in F, Vorarlberg, und leitete seit dem Jahr 1986 den Werkzeugbau der S AG in S, Schweiz (Grenzgänger). Ihm obliegt betreffend die Herstellung von Graphitelektroden die Beaufsichtigung, Schulung und Ausbildung von Werkzeugmachern und Mechanikern. Außerdem stellt er im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit selbst solche Graphitelektroden her.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr legte er dem Finanzamt eine Lohnbestätigung seines Schweizer Arbeitgebers vor, in welcher eine Schmutzzulage in Höhe von sfr 3.600,-- und eine Erschwerniszulage in Höhe von sfr 2.880,-- ausgewiesen ist.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden diese Zulagen nur teilweise - nämlich soweit sie den Schillingwert von sfr 2.970,-- übersteigen - gemäß § 68 EStG 1988 begünstigt besteuert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in dem Recht verletzt, daß bei Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr die vollen genannten Zulagen gemäß § 68 EStG 1988 steuerbegünstigt behandelt werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer erstattete Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Während die Beschwerde das Ausmaß der mit dem angefochtenen Bescheid im Streitjahr begünstigt besteuerten Schmutz- und Erschwerniszulagen für unzureichend hält, vertritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung der dem Beschwerdeführer im Streitjahr gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen lägen überhaupt nicht vor. § 68 Abs. 8 EStG 1988 knüpfe nämlich die begünstigte Besteuerung der genannten Zulagen bei Grenzgängern daran, daß ein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen die Prüfung ermögliche, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 dieser Gesetzesstelle zuträfen. Ein solcher Vertrag bestehe aber derzeit nur mit der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, dieser "Einwand" der belangten Behörde sei verspätet, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr die Möglichkeit bestehe, durch Aufzeichnungen und Zeugenaussagen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 EStG zu beweisen.

Gemäß § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind u.a. Schmutz- und Erschwerniszulagen bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der genannten Absätze vorliegen.

§ 67 Abs. 11 EStG 1988 erstreckt die Anwendung der die steuerliche Behandlung sonstiger Bezüge betreffenden Regelungen der Abs. 1, 2, 6 und 8 dieser Gesetzesstelle auf Fälle, in denen Arbeitnehmer veranlagt werden.

Für den Beschwerdefall ist bedeutsam, daß eine gemäß § 68 EStG 1988 begünstigte Besteuerung der dem Beschwerdeführer von seinem Schweizer Arbeitgeber im Streitjahr gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen zur rechtlichen Voraussetzung hätte, daß "auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6" des § 68 EStG 1988 vorliegen.

Ein solcher Vertrag wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht geschlossen. Auch Art. 26 des DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975, stellt keine solche Vertragsgrundlage zur Überprüfung des im Beschwerdefall strittigen Ausmaßes der vom Beschwerdeführer im Streitjahr verrichteten Tätigkeiten dar; denn der in Z. 1 dieses Artikels vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ist - entsprechend dem Vorbehalt der Schweiz zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens - lediglich insoweit vereinbart, als er "für eine richtige Durchführung dieses Abkommens" notwendig ist. Diese Vertragsstelle verbürgt aber keinen Informationsaustausch betreffend nicht für die Zuteilung der Besteuerungsrechte maßgebliche Sachverhaltselemente, also etwa betreffend solche, die bloß für die Anwendung des innerstaatlichen Rechtes der Vertragsstaaten - im konkreten Fall für eine Beurteilung nach den Abs. 1 bis 6 des § 68 EStG 1988 - erforderlich sind.

Die dem Beschwerdeführer in seiner Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vorschwebende Beweisführung wäre keine den Tatbestand des § 68 Abs. 8 EStG 1988 erfüllende, sodaß mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.

Dadurch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in § 68 Abs. 1 bis 6 für Schmutz- und Erschwerniszulagen vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen bloß teilweise gewährt hat, konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. Infolgedessen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.