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Eigentümergemeinschaft, Benützungsvereinbarung und Mietvertragsabschluss
immo aktuell 2022/8
§ 2 Abs 1 MRG; § 16 Abs 2 MRG; § 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 28 WEG
Die Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft (hier: Mischhaus) an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist, gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Eine solche Vermietung setzt allerdings voraus, dass die Liegenschaftsteile verfügbar und einer abgesonderten Benützung zugänglich sind. Der Abschluss einer Benützungsvereinbarung zugunsten eines (schlichten) Miteigentümers fällt als Verfügungshandlung in die Kompetenz aller Mit- und Wohnungseigentümer. Ist keine solche Sondernutzung vereinbart, können die Mit- und Wohnungseigentümer über diese Liegenschaftsteile nicht im eigenen Namen Mietverträge abschließen, sondern es kommt diese Sachlegitimation ausschließlich der Eigentümergemeinschaft zu.
Sachverhalt: [1] Der Antragsteller ist aufgrund des Mietvertrags vom Mieter der Wohnung Top Nr 5, die sich in einem Gebäude befindet, das auf einer Liegenschaft errichtet ist, an der im Jahr 1996 (teilweise) Wohnungseigentum begründet wurde. Vermieterin dieser Wohnung ist nach dem Inhalt des Mietvertrags eine Immobilien-GmbH, die zu 809/1662 Anteilen (schlichte) Miteigentümerin dieser Liegenschaft ist. Dass dieser GmbH das ausschlie...