Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
COVID-19, Mietzinsbefreiung und Fixkostenzuschuss für ein Fitnessstudio im Einkaufszentrum
immo aktuell 2022/7
§ 1104 ABGB; § 1 COVID-19-MG; § 1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II 2020/96, („Schließungsverordnung“)
Die Bestandnehmerin (Betreiberin eines Fitnessstudios) war während des pandemiebedingten verordneten Lockdowns, der zu einem Betretungsverbot für ihr Geschäftslokal führte, nach § 1104 ABGB von der Pflicht zur Zinszahlung befreit.
Der Fixkostenzuschuss ist nach seiner Zielrichtung eine Förderung des betroffenen Unternehmens. Ist der betroffene Unternehmensträger ein Bestandnehmer, so ist dieser das Förderungssubjekt. Die einschlägige Verordnung einschließlich ihrer Richtlinien sieht für diesen Fall keine Verpflichtung für den Bestandnehmer vor, die staatlichen Unterstützungen an den Bestandgeber herauszugeben. Es handelt sich nicht um eine Zuwendung, die dazu gedacht ist, den gesetzlichen Mietzinsentfall der Geschäftsraumvermieter wettzumachen.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie ein Einkaufszentrum betreibt. Die Beklagte hat dort ein Geschäftslokal zum Betrieb eines Fitnessstudios gemietet. Im Bestandobjekt befinden sich Räume zur Abhaltung von Gruppenstunden und auch solc...