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VwGH vom 18.03.1992, 91/14/0171

VwGH vom 18.03.1992, 91/14/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des W in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom , Zl 12/15/2-BK/F-1991, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt ua Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Professor an einer AHS für die Unterrichtsfächer Latein und Englisch. In seiner Einkommensteuererklärung für 1989 beantragte der Beschwerdeführer bei dieser Einkunftsart die Berücksichtigung von Werbungskosten, ua für eine so bezeichnete Studienreise nach Ägypten. Über Aufforderung des Finanzamtes wurde bezüglich dieser Reise ein genaues Programm des Reiseveranstalters, des Pädagogischen Institutes des Bundes in Oberösterreich, eine Teilnehmerliste und eine Stellungnahme zur beruflichen Verwertbarkeit vorgelegt.

Nach dem vorgelegten Programm war folgender Ablauf der Reise vorgesehen:

1. Tag: Flug mit der Egyptair; Nächtigung

2. Tag: Besuch im ägyptischen Nationalmuseum, anschließend

Rundgang durch Kairo, Nächtigung in Kairo

3. Tag: Fahrt nach Memphis, Sakkara, Gizeh, Nächtigung in

Kairo

4. Tag: Flug nach Assuan, Segelbootsfahrt zur Insel Philae,

nachmittags Bootsfahrt zum Simeonskloster und zu den

Inseln Kitchener und Elephantine, Nächtigung in Assuan

5. Tag: Ganztagesausflug mit dem Bus nach Abu Simbel,

Nächtigung in Assuan

6. Tag: Busfahrt über Komomba, Edfu, Esna, Luxor, Nächtigung

in Luxor

7. Tag: Ganztagesausflug mit dem Bus nach Theben, ins Tal der

Könige und Königinnen (Besichtigung verschiedener

Gräber), Hatschepsuttempel, Memnonkolosse und Aufstieg

zur Arbeitersiedlung, Nächtigung in Luxor

8. Tag: Ganztagesausflug mit dem Bus nach Dendera und Abydos,

Nächtigung in Luxor

9. Tag: Besichtigung von Karnak und Luxor (und des Museums in

Luxor), Nächtigung in Luxor


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10.
Tag: Abflug von Luxor über Kairo nach Wien.

Zur Teilnehmerliste wurde bemerkt, daß es sich bei den Teilnehmern ausschließlich um Universitätsprofessoren, Althistoriker und Mittelschullehrer der Fächer Latein und Griechisch handelte. Die Stellungnahme zur beruflichen Verwertbarkeit enthielt die sich im Gegenstand Latein ergebenden Berührungspunkte zwischen Rom und Ägypten.

Im Einkommensteuerbescheid für 1989 wurden die Kosten der Reise nach Ägypten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde insbesondere ausgeführt, daß die vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführten Voraussetzungen für eine Studienreise erfüllt seien. Durch die vorgelegten Unterlagen sei nach Meinung des Beschwerdeführers hinlänglich dargelegt, daß es sich nicht um eine Urlaubsreise mit berufsbildenden Aspekten handle. Besonders hingewiesen wurde auf die des Abends erfolgten Vorträge eines emeritierten Althistorikers der Universität Innsbruck. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß eine gewöhnliche Urlaubsreise ein derart dichtes und alles andere als erholsames Besichtigungs- und Vortragsprogramm mit solch hochqualifizierten Teilnehmern beinhalten würde. In einer Ergänzung der Berufung wurde vorgebracht, daß bei der Reise keinerlei Freizeitangebote enthalten waren.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, in der beim Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Frage, ob die Kosten der Reise nach Ägypten als Werbungskosten anzuerkennen sind, wurde die Berufung jedoch abgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, das vorgelegte Reiseprogramm sei keinesfalls so einseitig, daß es jeglicher Anziehungskraft auf andere als den teilnehmenden Personenkreis entbehre. Die Besichtigung von Baudenkmälern und Sehenswürdigkeiten sei für viele kulturell interessierte Personen für sich allein schon ein Grund für eine Reise nach Ägypten. Daran könnten auch die Vorträge des Universitätsprofessors nach den Besichtigungen im Hotel nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Diese gesetzliche Bestimmung entspricht im wesentlichen der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar ist. Danach muß gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , 86/14/0031).

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 16 Abs 1 EStG 1972 allgemein, S 36 ff, § 20 EStG 1972, S 22/5 ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG zum Zug kommen, zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (vgl aus jüngerer Zeit das hg Erkenntnis vom , 86/14/0100, und vom , 89/14/0106).

Nun ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß der ägyptische Kulturkreis für die römische Kultur von hervorragender Bedeutung war. Es läßt sich allerdings auch nicht leugnen, daß die römische, griechische und auch ägyptische Kultur selbst bedeutende Wurzeln der europäischen Kultur insgesamt sind. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die ägptische Kultur nicht nur für speziell an der römischen und griechischen Kultur interessierte Personen, sondern für alle kulturell interessierten Europäer von besonderer Bedeutung ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hätte, wenn sie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiseprogramm sinngemäß absprach, derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestellt zu sein, daß es jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Schon damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden. Nur der Vollständigkeit halber sei noch folgendes bemerkt:

Da gegenständlich weder eine Reise in ein verseuchtes Sumpfgebiet noch eine solche in polarnahe Regionen vorliegt und der Beschwerdeführer auch nicht dem Beruf eines Meeresbiologen, Arztes oder Kunsthistorikers nachgeht, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen. Daß es sich beim Fachgebiet des Beschwerdeführers um ein solches handelt, welches von so allgemeinem Interesse wäre, daß dieses Interesse kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beurteilung der Berufsbedingtheit darstellt, wurde vom Beschwerdeführer selbst konkret nicht behauptet. Es bietet sich daher auch kein Anhaltspunkt für einen unter diesem Gesichtspunkt angedeuteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz an.

Wenngleich nicht verkannt wird, daß im Unterrichtsfach Latein Bezüge zum entsprechenden Kulturkreis dem Unterricht förderlich sein können, dient dieses Unterrichtsfach in erster Linie doch der Vermittlung der lateinischen Sprache und nicht der Vermittlung ägyptischer Kultur, sodaß jedenfalls auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Reise wäre aus diesem Grund weitaus überwiegend beruflich bedingt. In seiner Stellungnahme vom zeigte der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Berührungspunkte zwischen "Rom und Ägypten" bzw zwischen der römischen und der ägyptischen Kultur(-geschichte) auf. Konkrete Berührungspunkte zwischen der lateinischen Sprache und dem ägyptischen Kulturkreis werden jedoch nicht aufgezeigt, sodaß aus dieser Stellungnahme ein berufsspezifisches Interesse des Beschwerdeführers an ägyptischen Kulturdenkmälern nicht abgeleitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die lateinische Sprache vornehmlich anhand von Texten römischer Schriftsteller gelehrt wird und in den entsprechenden Texten teilweise oder auch mehrfach auf Ägypten Bezug genommen wird.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer insbesondere, daß die belangte Behörde zu wenig individuell auf den konkreten Sachverhalt und auf die Charakteristik allgemeiner Bildungsreisen, die behaupteterweise ausnahmslos mehrere Tage oder Halbtage zur freien Verfügung vorsähen, eingegangen wäre. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß eine nach den angeführten Kriterien allgemein interessierende Bildungsreise, wie sie die belangte Behörde auf Grund des Reiseprogrammes annehmen durfte, als solche keine steuerlich zu berücksichtigende Reise ist, sodaß der Frage, ob eine derartige Reise auch Tage oder Halbtage "Erholung von der Bildung" gestattet, keine Bedeutung zukommt. Auch ein individuelleres Eingehen auf die einzelnen Programmpunkte hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können, zumal vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst kein einziger konkreter Programmpunkt erwähnt wird, welcher für kulturell interessierte Personen nicht von allgemeinem Interesse gewesen wäre. Ein relativ flüchtiges Interesse mag auf den in der Beschwerde angeführten "typischen Touristen" zutreffen. Ein Teilnehmer an einer Bildungsreise wird aber an einer möglichst intensiven Befassung mit dem Gegenstand der Reise einschließlich eines möglichst sachkundigen Reiseführers und entsprechender Vorträge vorbereitenden oder aufarbeitenden Inhaltes interessiert sein. Dies auch dann, wenn der Reise dementsprechend kein direkter Erholungswert wie etwa einer Urlaubsreise mit gewissen kulturellen Gesichtspunkten zukommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.