VwGH vom 13.05.2003, 99/15/0238
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Miterrichtergemeinschaft M-Straße, bestehend aus 1. S in T 2. J in T 3. I in T 4. M in T 5. M in L, 6. R in D, 7. H in K,
8. DDr. A in L, 9. R in F und 10. Ing. S in T (vertreten durch seinen Masseverwalter Mag. Klaus Tusch), vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. RV 813/1-V6/99, betreffend ua Umsatzsteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am schlossen sich mehrere Personen (Miterrichter) zur Miterrichtergemeinschaft M-Straße (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 13 Wohnungen und einer Tiefgarage sowie der Begründung von Wohnungseigentum an derselben zusammen. Dabei verpflichtete sich jeder Vertragspartner, "den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Beschwerdeführerin zur Weiterleitung an die Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen".
Am selben Tag wurde auch ein Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zwischen dem Baumeister Ing. Siegfried R als Verkäufer der Liegenschaft und den Miterrichtern geschlossen und der Verkäufer mit dem Bau der Wohnanlage gemäß den vorliegenden Plänen sowie der Organisation des Bauvorhabens beauftragt. Dieser Auftrag umfasste jene Arbeiten, die in der Ausstattungsliste für die Wohnungen detailliert angeführt wurden (Grundausstattung). Die voraussichtlichen Baukosten dafür wurden mit rund S 17,5 Mio zuzüglich 20 % Umsatzsteuer geschätzt. Es wurde vereinbart, diese Baukosten nach der Parifizierung entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Bauliche Sonderwünsche mussten in Form von Einzelaufträgen durch die Miterrichter an den Baumeister Ing. Siegfried R herangetragen werden.
1994 und 1995 machte die Beschwerdeführerin - ohne Umsätze zu erklären - Vorsteuern in Höhe von rund S 2,7 Mio geltend. 1996 erfolgte die Endabrechnung der Wohnanlage zum Preis von rund S 18,9 Mio zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. 1996 wurden nochmals rund S 1,1 Mio S an Vorsteuern geltend gemacht.
Im Rahmen einer 1998 durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführerin komme keine Bauherreneigenschaft zu. Lediglich der Initiator eines Bauherrenmodells sei als Lieferer der Wohnanlage und damit als Unternehmer im Sinn des UStG 1994 anzusehen. Entsprechend der Feststellungen der Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern des Finanzamtes hätten die Miterrichter keinerlei Einfluss auf die Bauführung gehabt. Sie seien vielmehr von vornherein an ein bereits zur Gänze ausgearbeitetes, geplantes und genehmigtes Bauprojekt gebunden gewesen. Mangels Bauherreneigenschaft komme der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu. Auf Grund der Rechnungsausstellung durch die Beschwerdeführerin sei jedoch die Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 entstanden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und nahm die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1995 wieder auf. Die Umsatzsteuer wurde in den wieder aufgenommenen Verfahren 1994 und 1995 mit S 0,-- und im noch nicht veranlagten Verfahren 1996 mit rund 3,9 Mio S festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1994, 1995 und 1996. Im Berufungsverfahren führte die Beschwerdeführerin aus, durch die Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Fritz M (dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin), der Miterrichter sowie des Baumeisters Ing. Siegfried R hätte bewiesen werden können, dass sämtliche Miterrichter das finanzielle Risiko der Abwicklung des Bauvorhabens getragen hätten, sie auf Grund ihrer vertraglichen Rechtsstellung einen maßgeblichen Einfluss auf die planliche Gestaltung des Bauprojektes gehabt und die einzelnen Miterrichter stets gemeinsam die Aufträge an die bauausführenden Handwerker erteilt hätten. Durch die Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Fritz M hätte auch bewiesen werden können, dass dem Finanzamt bereits vor Abschluss des wieder aufgenommenen Verfahrens sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, welche eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ermöglicht hätten.
Bei Erteilung der Baugenehmigung seien die Miterrichter bereits namentlich bekannt gewesen. Baumeister Ing. Siegfried R sei zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, ihnen die Liegenschaft zu übereignen, wobei der Übereignungsanspruch überdies bereits auf Grund von Vorverträgen zwischen dem Verkäufer und den einzelnen Miterrichtern bestanden habe. Aus den zahlreichen Planänderungen ergebe sich, dass die Miterrichter auf die Planung maßgeblichen Einfluss gehabt hätten. Aus dem Bescheid des Finanzamtes gehe nicht hervor, aus welchen Gründen die Bauherreneigenschaft verneint worden sei. Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch die Kriterien für die Bauherreneigenschaft, weil jeder Miterrichter in jeder Phase der Planung die Möglichkeit besessen habe, entscheidungswesentlich auf die Baupläne Einfluss zu nehmen. Das Finanzamt habe übersehen, dass sämtliche Miterrichter bereits vor der endgültigen Erteilung der Baugenehmigung den Beschluss zur Errichtung des Wohngebäudes gefasst hätten. Aus dem Umstand der Erteilung sämtlicher Aufträge an die Handwerker namens der Miterrichter in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei ferner abzuleiten, dass auch das Kriterium des Baurisikos verwirklicht worden sei. An dieser Beurteilung vermöge auch die Zusage des Baumeisters Ing. Siegfried R, die voraussichtlichen Baukosten würden nicht überstiegen, nichts zu ändern, da die einzelnen Mitglieder der Beschwerdeführerin im Außenverhältnis gegenüber den Handwerkern verpflichtet gewesen seien. Auf Grund der Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführerin sei diese bereits während der Bauphase als vorsteuerabzugberechtigter Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 anzusehen. Mit der Übergabe der Bauobjekte an die einzelnen Miterrichter werde sie steuerbare und steuerpflichtige Umsätze tätigen.
Mit Bescheid vom wurde einem Antrag auf Aussetzung der Entscheidung bis zur endgültigen Klärung der Bauherreneigenschaft im Bereich der Grunderwerbsteuer entsprochen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 1994 mangels Hervorkommens entscheidungswesentlicher neuer Tatsachen oder Beweismittel Folge gegeben und die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 wurden als unbegründet abgewiesen. Für 1995 wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Nichtfestsetzungsbescheid gemäß § 92 BAO erlassen.
Zur Aussetzung der Entscheidung wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Bauherrenproblematik im Grunderwerbsteuerverfahren, nicht aber im Umsatzsteuerverfahren Bedeutung zukomme. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei daher das gegenständliche Verfahren fortgesetzt worden. Da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin unabhängig von einer allfälligen Bauherreneigenschaft zu beurteilen sei, sei die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen entbehrlich gewesen.
Die Errichtung von Gebäuden im bloßen Miteigentum führe zu keinem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Miteigentümer und den einzelnen Miteigentümern. Zahlungen der Miteigentümer bzw Miterrichter zur Abgeltung der anteiligen Errichtungskosten seien Beiträge zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben und stünden damit - gleich echten Mitgliedsbeiträgen - außerhalb eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches.
Ein Leistungsaustausch werde nach bisheriger Verwaltungspraxis bzw Rechtsprechung nur bei entgeltlicher Einräumung von Wohnungseigentum angenommen. Das Entgelt für die Einräumung des Wohnungseigentums bestehe nach dieser Auffassung in der Aufgabe von Miteigentumsanteilen bzw in der Entrichtung der anteiligen Kostenbeiträge. Diese Ansicht entbehre jedoch jeder rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Grundlage.In der Regel würden die Miterrichter von vornherein verbindliche Abmachungen über die Aufteilung der Nutzungsrechte über bestimmte Räumlichkeiten treffen und die Einverleibung von Wohnungseigentum zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren. Die Miterrichter würden daher in der Phase vor Einräumung des Wohnungseigentums nicht nur ideelle Miteigentumsanteile, sondern bereits ein dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht und damit wirtschaftliches Eigentum an den zugesagten Räumlichkeiten erwerben. Durch die Parifizierung des Grundstückes erfahre die Stellung der einzelnen Beteiligten keine relevante Änderung. Der einzelne Miteigentümer scheide auch nicht aus dem Personenzusammenschluss aus. Insbesondere in der sachenrechtlichen Position der Bauherren trete keine Änderung ein. Es bestehe weiterhin ideelles Miteigentum. Es werde auch kein Mitgliedschaftsrecht "zurückgegeben". Die Einräumung der Nutzungsbefugnisse an bestimmten Räumlichkeiten sei bereits Ausfluss der Miteigentümerstellung und bedeute lediglich eine besondere Ausgestaltung der bereits aus dieser Miteigentümerstellung abzuleitenden Benützungsrechte. Auch eine allenfalls erst im Rahmen der Wohnungseigentumseinräumung erfolgende Konkretisierung der Nutzungsrechte könne nicht als Leistung der Gemeinschaft interpretiert werden, der als Gegenleistung der Gesamtbeitrag der für das Objekt aufzuwendenden Kosten gegenüberstünde. Die Konkretisierung der Nutzungsrechte sei vielmehr bereits unmittelbarer Ausfluss der Miteigentümerstellung der Miterrichter und spiele sich noch im Rahmen der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben der Beschwerdeführerin ab. Steuerbare Vorgänge seien - in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Behandlung von anderen Zweckverbänden - nur dann und insoweit denkbar, wenn die Gemeinschaft Leistungen an Nichtmitglieder bzw Leistungen an Mitglieder gegen individuellen Kostenersatz (spezielle Entgeltlichkeit) erbringe. Die Erbringung derartiger Leistungen gehe jedoch aus der Aktenlage nicht hervor und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.
Nicht der formelle Akt der Einräumung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Wohnung sei steuerbar, sondern die damit verbundene Übertragung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Grundstück. Die Auffassung der Verwaltungspraxis, wonach sich die Einräumung des Nutzungsrechts als sonstige Leistung darstelle, werde daher nicht geteilt. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Einräumung der Verfügungsmacht an einem ganzen Grundstück als Lieferung beurteilt werde, während die Einräumung von Wohnungseigentum eine sonstige Leistung sein sollte. Es liege vielmehr auch in diesem Fall eine gemäß § 6 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreie Grundstückslieferung vor. Selbst bei Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches wäre daher der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin als reine Kostengemeinschaft aufgetreten sei, hätten die Miterrichter jeweils direkt, dh ohne Umweg über die Gemeinschaft, sukzessive wirtschaftliches Eigentum an den errichteten Wohnungen erworben. Den grundbücherlichen Vorgängen komme dabei lediglich deklarative Bedeutung zu.
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräume, trete nicht die Miterrichtergesellschaft selbst, sondern vielmehr die einzelnen Mitglieder in eine Rechtsbeziehung mit den Baufirmen bzw Handwerkern ein. Die Zahlungen der einzelnen Miterrichter im Zusammenhang mit der Errichtung des gemeinsamen Hauses würden sie im Rahmen des Bauauftrages unmittelbar an den Bauunternehmer leisten, und nicht etwa an eine Miteigentumsgemeinschaft zur weiteren Verwendung der erhaltenen Gelder. Auch die Gegenleistung des Bauunternehmers komme den einzelnen Miterrichtern unmittelbar in Form eines eigenen ideellen Eigentums am Haus ohne Zwischenschaltung einer Eigentumsgemeinschaft als eigener Rechtsträger zu.
Da die einzelnen Miteigentümer anteilig Empfänger der Bauleistungen gewesen seien, wäre bei Vorlage entsprechender Rechnungen, die diese als Leistungsempfänger bezeichnet hätten, unter der Voraussetzung der unternehmerischen und steuerpflichtigen Nutzung der jeweiligen Wohnung durch den Miteigentümer für diesen ein Vorsteuerabzug möglich gewesen. Unter Umständen wäre auch ein Vorsteuerabzug aus den auf die Beschwerdeführerin lautenden Rechnungen zulässig gewesen. Da im gegenständlichen Fall jedoch die Beschwerdeführerin selbst es gewesen sei, die den Vorsteuerabzug begehrt habe, komme der Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung der einzelnen Mitunternehmer keine Relevanz zu.
Zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis käme man, würde der Beschwerdeführerin von vornherein die Bauherreneigenschaft abgesprochen. Diesfalls würden keine Werkverträge mit den einzelnen Bauunternehmern vorliegen, sondern fertige Wohnungen erworben werden, deren Lieferung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG 1994 (nach der damals gültigen Rechtslage ohne Optionsmöglichkeit) steuerfrei gewesen wäre und zu einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung geführt hätte. Auch in diesem Fall wäre der Vorsteuerabzug durch die Beschwerdeführerin mangels Einbindung in einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zu versagen gewesen. Die nicht abzugsfähigen bzw zu berichtigenden Vorsteuerbeträge hätten vom liefernden Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1994 an die Erwerber der Wohnungen weitergeleitet werden können. Damit wäre es auch in diesem Fall - korrekte Fakturierung der Leistungen vorausgesetzt - zu keiner systemwidrigen Umsatzsteuerbelastung im Unternehmensbereich gekommen. Da die Beschwerdeführerin somit umsatzsteuerlich nicht als Empfängerin von umsatzsteuerbelasteten Vorleistungen anzusehen gewesen sei, habe das Finanzamt im Ergebnis zu Recht den Vorsteuerabzug durch die Beschwerdeführerin versagt.
Die Unternehmereigenschaft sei auch mangels einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verneinen. Die Erteilung eines Auftrages zur Errichtung eines Gebäudes auf dem eigenen Grund eines Alleineigentümers könne für sich allein eine nachhaltige Tätigkeit nicht begründen, da Nachhaltigkeit eine Wiederholung von Handlungen voraussetze. Nachhaltigkeit könne nicht dadurch entstehen, dass die Liegenschaft nicht dem einzigen Eigentümer, sondern mehreren Miteigentümern gehöre, daher alle Miteigentümer den Auftrag zur Bauerrichtung geben würden und nach Fertigstellung des Gebäudes einander wechselseitig das Wohnungseigentum an den Wohnungen des fertig gestellten Gebäudes einräumten. Der Akt der Begründung des Wohnungseigentumsrechtes der Miteigentümer sei ebenso ein einmaliger Akt wie die Erteilung des Auftrages an Dritte (Bauunternehmer) zur Errichtung eines Gebäudes.
Von der Beschwerdeführerin seien trotz Fehlens der Unternehmereigenschaft Schlussrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gelegt worden. Gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 sei daher Umsatzsteuerschuld entstanden. Durch den Ausweis der Umsatzsteuer durch die Gemeinschaft der Miteigentümer sei ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 6 Abs 1 BAO entstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte auf Grund des Aussetzungsbescheides vom den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, weil das Verfahren betreffend die Grunderwerbsteuer zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin übersieht den Umstand, dass einer Berufung erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Berufung eingeräumt ist (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/13/0240), sodass auch eine allenfalls rechtswidrige Fortsetzung des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens durch die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin mangels dadurch bewirkter Verletzung eines ihr eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht erfolgreich gerügt werden kann.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde habe ihre Bauherreneigenschaft für den Vorsteuerabzug der in den Rechnungen des Bauunternehmers ausgewiesenen, auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer zu Unrecht als nicht entscheidungsrelevant erachtet.
Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Vorsteuer), abziehen.
Beim Erwerb einer bebauten Liegenschaft handelt es sich im Hinblick auf die Zubehörseigenschaft des Gebäudes um einen Grundstücksumsatz. Ist daher der Veräußerer zugleich Bauherr, fällt der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Z 9 lit. a UStG 1994. Dies bewirkt einerseits, dass der Veräußerer für die Baukosten des Gebäudes gemäß § 12 Abs 3 Z 1 und 2 UStG 1994 keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann, andererseits - von den Fällen des im Streitzeitraum geltenden § 12 Abs 14 UStG 1994 abgesehen - der Erwerber keinen Vorsteuerabzug für den Erwerb des Grundstückes samt Gebäude hat. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug der in der Rechnung des Bauunternehmens ausgewiesenen, auf Baukosten entfallenden Umsatzsteuer hängt somit ua davon ab, dass ihr kein bebautes Grundstück geliefert, sondern - abgesondert von der Lieferung des unbebauten Grundstückes - in ihrem Auftrag ein Gebäude errichtet (Werklieferung) wurde, sie demnach als Errichter des Bauwerkes (Bauherr) anzusehen ist (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/15/0112).
Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die
Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf
an, dass die betreffende Gemeinschaft
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden
Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass sie
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/16/0156).
Weiters ist für die Entscheidung über den Vorsteuerabzug zu prüfen, ob die Gemeinschaft das Gebäude unternehmerisch, und zwar zur Ausführung von Umsätzen, die nicht vom Vorsteuerabzug ausschließen, nutzt. Ist der Bauherr eine (künftige) Wohnungseigentumsgemeinschaft iSd WEG 1975, erlangt - anders als bei einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft - der Wohnungseigentümer das dingliche Nutzungsrecht an der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wird dem Wohnungseigentümer dieses Nutzungsrecht mit der Übergabe der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit seitens der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingeräumt. In der Errichtung des Gebäudes und der Übertragung (Einräumung) des Nutzungsrechtes an mehreren Wohnungen wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Vorgang gesehen, wodurch die Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft begründet wird. Das Entgelt für den Umsatz der Wohnungseigentumsgemeinschaft besteht in den von den Miteigentümern zu leistenden Anteilen an den für die Errichtung des Gebäudes bei der Gemeinschaft anfallenden Kosten (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/15/0137, mwN). Somit ist gewährleistet, dass - eine entsprechende Rechnung der Miterrichtergemeinschaft gemäß § 11 UStG 1994 sowie das Vorliegen die übrigen Voraussetzungen gemäß § 12 UStG 1994 vorausgesetzt - auch dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zum Abzug der aus der Errichtung des Gebäudes resultierenden Vorsteuern gewahrt bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den Beschwerdefall nicht zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, indem sie entgegen der aufgezeigten Rechtsprechung die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat und deshalb auch deren Bauherreneigenschaft dahingestellt ließ.
Sollte im fortgesetzten Verfahren die Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführerin verneint werden, wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 nur dann anzunehmen ist, wenn die Rechnung den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0023).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am